Te ERNANNT ANETTE NR LEN ARMEE NELSKNTWT ÄNETNLITTU NM ELSE HR NET tn MENGE 32 8 31. Die Gewerbesteuer in außerdeutschen Staaten und die sogen. Konkurrenzsteuer. J. Wernicke, Die Umsatzsteuer. auf Warenhäuser. Finanzarchiv 1904. ; Zimmermann, Warenhaussteuer. Annalen des Deutschen Beichs 1905. In Oesterreich wurde durch die Gesetze von 1812 und 1815 eine Patentsteuer eingeführt, die 1849 in eine Erwerbssteuer umgewandelt ist. Daneben wurde eine partielle Einkommensteuer akzeptiert, welche aber durch Gesetz vom 25. Oktober 1896 in KFortfall kam, ' Dieses Gesetz von 1896 ist jetzt für die Gewerbesteuer maßgebend. Sie hat den Charakter einer Krwerbssteuer behalten, so daß ihr Jeder unterworfen ist, der des Gewinnes. wegen eine Erwerbsunternehmung ausübt. Ausgenommen aber sind Landwirte, Hausindustrielle und Handarbeiterinnen. Sie ist eine Repartitionssteuer, so daß die aufzubringende Steuer vorher festgestellt wird. Es sind 4 Steuerklassen gebildet. Die erste zahlt bis 30 Gulden, die zweite 30—150 Gulden, die dritte 150 bis 1000 Gulden, die vierte über 1000 Gulden. Für größere Bezirke oder Städte werden Steuergesellschaften gebildet, denen das zu zahlende Kontingent zugewiesen wird. Für Hausier- und Wandergewerbe sind bestimmte Sätze ausgeworfen. Aktien- und ähnliche Gesellschaften, Genossenschaften usw., welche öffentlich Rechnung zu legen ‘haben, sind im allgemeinen mit 10%, des Reinertrages belastet, doch ist dies ein Minimalsatz, und es finden Zuschläge Platz, wenn die Dividende 10 % übersteigt. In Frankreich ist die alte Patentsteuer durch das Gesetz von 1880 reformiert. Die Gewerbe sind in vier Gruppen geteilt. Die Gruppe A umfaßt die kleinen Kaufleute und Handwerker, welche eine fixe Gebühr von 2—300 Fres. zu zahlen haben. Die Gewerbe sind in 8 OÖrtsklassen nach der Einwohnerzahl des Niederlassungsplatzes mit 8 Unterabteilungen geteilt. Die Gruppe B umfaßt die Großunternehmungen des Handels, des Transports, der Bankiers usw. Sie sind wieder in 5 Klassen geteilt und zahlen !/,, der Miete für die Geschäftslokale. Gruppe C betrifft die größeren industriellen Unternehmungen, Fabriken, Berg- und Hüttenwerke, Aktiengesellschaften. Sie sind in 5 Klassen mit einer größeren Zahl von Unterabteilungen nach äußeren Merkmalen der Arbeiterzahl, der Maschinen, des Aktienkapitals usw. geteilt und zahlen !/,, bis */., des ungenommenen Mietwertes. Gruppe D betrifft die liberalen Berufsarten. Sie bezahlen Us des Mietwertes. Beamte und Lehrer sind frei. ; Die Veranlagung geschieht durch Steuerbeamte nach bestimmter Schablone. Der Maire oder der Präfekt bestimmt die Steuer, Reklamationen sind bei dem Direktor der direkten Steuern vorzubringen. All-Jährlich findet eine Spezialrevision statt, alle 5 Jahre eine Hauptrevision. Als besondere Formen einer Gewerbesteuer sind die Konzessions-Lizenzabgaben usw. zu erwähnen, welche sich aus Gebühren in verschiedenen Ländern zu Steuern entwickelt haben. Sie wurden besonders verwertet, um einzelne Gewerbe unter einen stärkeren Steuerdruck zu nehmen, z. B. das Schankgewerbe. Sie bilden damit auch mitunter eine Ergänzung zu indirekten Steuern z. B. den Getränkesteuern. Hierher gehört besonders die Steuer vom Gewerbe im Umherziehen,