A RE EEE TE SM T O MEET EN LT Sie betrifft die Hausierer, welche durch die Lösung eines Gewerbeacheines gegen KErlegung der Steuer unter eine besondere Kontrolle gestellt werden sollen, sowie Wanderlager und -auktionen, denen man dadurch die Konkurrenz mit den stehenden Gewerben erschweren will. Die Einnahmen pflegen dadurch nur gering und von einer der Leistungsfähigkeit entsprechenden Abstufung nur selten die Rede zu sein. Noch jetzt sind die Lizenzen besonders in Frankreich und England sehr verbreitet. In Preußen beträgt nach Ges, von 1876 der durchschnittliche Steuersatz vom Hausiergewerbe 48 Mk. und stuft sich von 6—144 Mk. ab. In der neueren Zeit ist in mehreren Ländern der Versuch gemacht, durch eine Ergänzung der Gewerbesteuer zum Schutze der kleinen Unternehmungen die Großbetriebe, besonders die Detailgeschäfte imgroßen Maßstabe durch hohe Steuerauflagen in der Entwicklung zurückzuhalten. Es handelt sich mithin um eine Konkurrenzsteuer zuzunsten der kleinen Läden. Dieselbe Tendenz werden wir aber auch bei der Zucker-, Bier- und Branntweinsteuer treffen, Prinzipiell ist die Verwertung der Steuer für sozialpolitische Zwecke so wenig von der Hand zu weisen, wie für wirtschaftliche, z. B. in Form von Schutzzöllen. Jedenfalls ist aber große Vorsicht dabei anzuwenden und nur dazu zu greifen, wo das Erfordernis klar erwiesen werden kann. In Sachsen ist durch Regierungsverordnung vom 12. Mai 1896 den Gemeinden das Recht zuerkannt, die Großbazare und Zweiggeschäfte mit einer Sondersteuer zu belasten, die 2%, des Umsatzes nicht übersteigen darf. Sie ist in mehreren Städten eingeführt. Auch in Preußen ist ein Zuschlag zur Gewerbesteuer für Großbetriebe den Gemeinden gestattet. Köln legte eine solche mit 1*/, % des Reinprtrages auf, Mühlhausen in Thüringen hat eine besondere Steuer aufgelegt bei Beschäftigung von mehr als 20 Personen, Gladbach bei mehr als 50 Personen. Beuthen erhebt bei mehr als 25 Verkäufern '/,°%, des Ertrages, bei mehr als 40 Verkäufern 30 Mk. für jeden, und steigend bei 80 Angestellten 60 Mk. für jeden. In Frankreich sind die Großmagazine schon 1880 mit einer Patentgebühr von 100 Fres., ferner einer Steuer von 25 Fres, für jeden Angestellten und mit 10%, der Miete für die benutzten Räume zu einer besonderen Konkurrenzsteuer herangezogen, Ein Gesetz vom 17, Juli 1889 erhöht die Abgabe nach der Zahl der Angestellten derartig, daß bei mehr als 200 für jeden 50, bei mehr als 1000 Angestellten für jeden 75 Fres, zu zahlen sind. Das Gesetz vom 11. Aug. 1890 läßt diese Abgabe erst bei 100 Angestellten beginnen, beschränkt sie auf die Städte mit mehr als 100000 Einwohnern und beansprucht für jeden Angestellten 50 Fres. und außerdem */, der Miete. Danach zahlen die Großmagazine etwa das Dreifache der Gewerbesteuer. Das Grandmagazin du Louvre zahlte schon 1893 935000 Fres. Konkurrenzsteuer. Das preußische Gesetz vom 18. Juli 1900 hat zur Grundlage die Zahl der gemeinsam zum Verkauf gestellten Warengruppen und die Höhe des Umsatzes gewählt. 8 1. Wer das besteuerte Gewerbe des Kleinhandels mit mehr als einer der in $ 6 angegebenen Warengruppen betreibt, unterliegt, wenn der Umsatz in diesen Gruppen 400000 Mk. übersteigt, einer Gemeindesteuer. Dieselbe beträgt: bei 400 000— 450000 Mk. Umsatz 4000 Mk. „ 450000— 500000 „ 5500 „ „ 500000—1000000 . 20000