NS ECT a die sich aber eines besonderen Rufes erfreuen; und namentlich sind hierbei die verschiedenen Gewerbezweige in ganz verschiedener Weise auf große und teuere Lokalitäten angewiesen. 7. Die Größe und Wohlhabenheit des Ortes, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ist zu beachten. Dies Moment ist in Frankreich als ausschlaggebend angenommen. Indessen hat gerade die neuere Entwicklung die Bedeutung desselben außerordentlich abgeschwächt, und auch hier ist das eine Gewerbe mehr als das andere dadurch in seinem Ertrage bedingt. Wohl wird im allgemeinen ein Delikatessen-, Kunst-, Konfektionsgeschäft, auch wohl das Schneidergewerbe in einer großen und besonders in einer wohlhabenden Stadt im Durchschmitte einen höheren Ertrag abwerfen, als in einer kleinen, ärmlichen; dagegen ist dieses bei Fabrikunternehmungen durchaus nicht der Fall, die vielmehr völlig unabhängig von dem Orte sind, in dem sie. betrieben werden. Auf der anderen Seite ist es bekannt, daß gerade Kaufleute, Industrielle an kleinen Orten oft vorzügliche Geschäfte machen, weil dort die Konkurrenz nicht so stark ist oder auch, weil eine reiche, ländliche Umgegend ihnen ergänzenden Ersatz schafft für den Mangel an Käufern an Ort und Stelle. Es ist deshalb dieses Moment zwar als bedeutungsvoll' anzusehen, aber ganz, sicher nicht als maßgebend oder gar allein bestimmend. 8. Die Zahlder vereinigten Warenkategorien in Handelsgeschäften. Die Großbazare sucht man durch dieses Merkmal in ihrer Eigentümlichkeit zu erkennen und nach demselben zu belasten, Der Grund ist kein steuerpolitischer und kann in keiner Weise einen Anhalt für die Leistungsfähigkeit des Geschäftes gewähren. 9. Weit mehr fällt ins Gewicht die Tüchtigkeit des Unternehmers, welche allerdings nur die Fachleute richtig zu beurteilen vermögen. 10. Der Aufwand, welchen der Geschäftsinhaber macht, 1äßt auf seine Einnahmen und damit auf den Ertrag des Geschäftes Schlüsse zu. Doch ist es eine allgemeine Erfahrung, daß man sich darin sehr leicht irrt. Gerade der kleinere Bürgerstand täuscht in dieser Beziehung durch seine Anspruchslosigkeit außerordentlich, er wird deshalb sehr allgemein durch die Gewerbesteuer viel zu niedrig getroffen, wo nicht die Selbstdeklaration zu Hilfe genommen wird. ‚ Einen wirklich genauen Maßstab wird man auch hier nur in dem Reinertrage zu finden vermögen, und daher ist er bei den größeren Gewerben wie bei der Einkommensteuer durch Selbstdeklaration festzustellen. Wo man sich an äußere Merkmale hält, wird zu herücksichtigen sein, daß der Reinertrag mit der Größe des Unternehmens zu wachsen pflegt. Aber auch abgesehen davon ist eine mäßige Progression der Steuer nach der Höhe des Reinertrages gerechtfertigt, da zur Unterhaltung .der Familien bei einer großen Zahl kleiner Unternehmer ein höherer Prozentsatz als Existenzminimum in Abzug zu bringen ist, als bei einem einzelnen Großunternehmer. Ein Erdrosselungsverfahren gegen die Großunternehmungen durch übermäßige Besteuerung wird dagegen nicht nur vom wirtschaftspolitischen Standpunkt aus als unangebracht zu verwerfen sein, sondern schon aus Gerechtigkeitsrücksichten.