ES U Bach SI EHROKÜNST TERN EGEN BEP TEA RE are Ahr Te SE uf ech ANNIE TNEE HE pie dp ge SENAT PENDEL EEE GET han ee RE ar 75 deshalb verhältnismäßig leicht entweder die Produktionsquellen selbst ausbeuten oder sie olme große Kosten einer genauen Kontrolle unterwerfen. Die Verarbeitung des‘ Materials ist eine einfache und bezieht sich nur auf die Herstellung weniger Qualitäten. Die Behinderung des Unternehmungsgeistes durch Monopolisierung wird deshalb hier nur eine unbedeutende sein. Die Produktion für den Export pflegt aber bei Staatsbetrieb nur eine untergeordnete Bedeutung zu haben. Als Steuer ist allgemein eine Fabrikatsteuer gebräuchlich, indem das fertige Salz zur Steuer herangezogen wird, bevor es in den freien Verkehr tritt. Bei der geringen Zahl meist sehr bedeutender Etablissements ist die Steuer leicht durchzuführen. Der .Schmuggel ist bei dem voluminösen, schweren und billigen Material weniger zu befürchten. In den Grenzdistrikten kann demselben durch die Salzkonskription vorgebeugt werden, indem die Bewohner verpflichtet sind, das für den menschlichen Bedarf nötige Durchschnittsauantum an Salz zu kaufen. Die Frage, ob Monopol oder Steuer vorzuziehen sei, hängt nach dem Gesagten von den Verhältnissen ab und ist hier nicht so ohne weiteres prinzipiell zu entscheiden. Die Beseitigung des Monopols in Deutschland hatte nur darum eine wesentliche Bedeutung, weil man hoffen konnte, eine Steuer leichter zu beseitigen als ein Monopol. Man sah es als einen Uebergang an und konnte den Ländern nicht das Monopol oktroyieren, die sich bisher davor bewahrt hatten. In Frankreich wurde schon 1342 eine zunächst niedrige Steuer auf das Salz gelegt, die aber bereits 1366 auf 24 Livres pro Zentner, später bis 45 Livres gesteigert wurde. In der Form des Handelsmouopols und besonders durch die lange Zeit übliche Verpachtung des Monopols und die gewaltige Höhe des Aufschlages, der von den Pächtern mit der größten Härte eingetrieben wurde, erregte die Steuer wiederholt in der Bevölkerung die höchste Erbitterung, die sich öfters in Aufständen Luft machte. Mit Recht sieht man in der Unzufriedenheit über die Höhe der „Gabelles“ ein wesentliches Moment für den Ausbruch der Revolution im Jahre 1789, wo in einem großen Teil der Provinzen mit !/„ der Bevölkerung des Landes 62 Livres pro Zentner Salz gezahlt werden mußten. Andere Provinzen mit */4 der Bevölkerung zahlten 331, Livres, die ärmsten Gegenden allerdings nur 2 Livres. 1798 wurde die Steuer aufgehoben, 1809 aber wieder eingeführt, 1814 auf 15 Fres, pro Zentner normiert, dann allmählich auf 5 Fres, ermäßigt. 1862 wurde das Fabriksalz, 1869 das Viehsalz von der Steuer befreit. Die Steuer betrug 1901 0,7 Fres. pro Kopf der Bevölkerung, 10 Cent. pro Kilo Kochsalz, dafür ist der Salzbergbau von der Bergwerkssteuer befreit. In Deutschland wurde 1356 durch die goldene Bulle das Salzregal den Kurfürsten zugesprochen. In Preußen führte der Große Kurfürst 1656 das Salzmonopol ein. Die Privatsalinen blieben bestehen, durften aber nur an den Staat das Salz verkaufen. Der Detailverkauf war nur privilegierten Personen gestattet. Die Einfuhr von Salz wurde verboten. Die Herren, Ritter und Prälaten erhielten das Salz steuerfrei. 1765 wurde die Salzkonskription eingeführt, auf dem Lande für jede Person über 9 Jahre 4 Metzen jährlich, für jede Kuh und je 10 Schafe 2 Metzen. Ueber die Entnahme an Salz mußte Buch geführt werden, bei Minderverbrauch erfolgte Strafe. Der Adel erhielt nach wie vor das Salz steuerfrei. Erst 1816 wurde die Kon-