Een rer EM Er SEN NE RESTE N Are Tepe SEN NET TeeEr ee Be RE TE TEE SEES TEE re ET BAUTEN GE ES ORT TANE AERO RUN NEE RER Va skription aufgehoben, 1820 der Preis pro Tonne = 4 Zentner auf 15 'Tlr. angesetzt; 1838 ist für Vieh- und Gewerbesalz eine Ermäßigung zugestanden, 1842 der Preis auf 12 Tlr. pro Tonne normiert. Durch Gesetz von 1867 für den norddeutschen Bund wurden die Monopole beseitigt und eine allgemeine Fabrikatsteuer von 12 Mk. pro 100 Kilo Kochsalz angesetzt, während Vieh-, Gewerbe- und Badesalz, wenn es für den menschlichen Konsum ungenießbar gemacht war, und ebenso das zum KEinsalzen von Fischen gebrauchte, sobald die Verwendung unter Staatsaufsicht vorgenommen wurde, von der ‚Steuer befreit wurde. InOesterreich-Ungarn besteht das Produktiousmonopol. Der Verkaufspreis ist in den einzelnen Landesteilen verschieden und schwankt zwischen 7 und 19 Gulden pro 100 Kilo. Für Vieh- und Gewerbesalz besteht teils Ermäßigung, teils Steuerfreiheit. Ein Salzmonopol liegt ferner vor in Italien, Serbien, Griechenland und Rumänien. In England ist das Salz bereits 1825 von jeder Steuer befreit, ebenso in Norwegen 1844. Die Salzsteuer war angesetzt in: pro Kopf Deutschland (1905) mit 52 282 000 Mk. 0,9 Mk Frankreich!) „ „: 9480000 Fres. 0,2 Ltalien » „ 74000000 L. 18 Jesterreich „ „ 87400000 Kr. 12 $ 36. Die Steuer auf Fleisch und Mehl. v. Reitzenstein, in den Jahrb. für Nationalökonomie, Neue Folge, Bd. VII, [X und XVIIL Menger, Statist. Zusammenstellungen als Material für eine Reform der Verzehrungssteuer, Wien 1887. Troeltsch, Die bayrische Gemeindebesteuerung. München 1891. ‚Die Besteuerung des Fleisches und Mehls wird besonders in zweierlei Formen durchgeführt: einmal als Oktroi oder Torsteuer, also als Verbrauchsabgabe, welche in den einzelnen Gemeinden aufgelegt wird, sei es allein für die Gemeindekasse oder auch für den Staat; zweitens in der Form einer eigentlichen Schlachtsteuer, erhoben in den Schlachthäusern, resp. bei den Fleischern oder den für den eigenen Gebrauch schlachtenden Personen nach der Zahl und Art der geschlachteten Tiere, und als Mahlsteuer, erhoben in den Mühlen nach der Qualität des gemahlenen Getreides, In Form der Torsteuer oder des Oktroi war in früheren Zeiten sehr allgemein gebräuchlich und leicht durchzuführen, als noch die Städte durch Wälle und Gräben von dem übrigen Lande abgeschlossen und der Verkehr an den wenigen Toren leicht zu überwachen war. So war eine solche Abgabe in Frankreich schon im 13. und 14. Jahrhundert eingeführt, wovon der Staat einen bedeutenden Teil, meist die Hälfte, für sich in Anspruch nahm. Bei der Leichtigkeit der Erhebung dehnte man die Abgabe aus und hat sie in Frankreich bis zur Gegenwart so erhalten: sie betrifft die alkoholischen Getränke, Brenn-1) Dazu kamen aber 1901: 24,5 Mill. an Salzzoll, so daß im ganzen durch das Salz 34,2 Mill. Fres, der Staatskasse zuflossen, das sind 0,7 Mk, pro Kopf. der Bevölkerung.