WEN RT EEE EEE ER EEE TEE EEE He ZH Er en Phi mre al 4 ig eraps Pitrrag See Eaitrae MeteserEetpe PPggte GESEHN EEE EEE MET BERGES 81 und Baumaterialien, Beleuchtungsstoffe, Viehfutter und die verschiedensten Nahrungsmittel. In der neueren Zeit überwiegt sogar durchaus der Ertrag der erst erwähnten Gegenstände. In Frankreich waren noch im Jahre 1900 1504 Gemeinden mit ca. 13 Mill. Einwohner dem Oktroi unterworfen, und der Ertrag belief sich auf 355 Mill. Fres. inkl. Zuschlag, das sind 24 Fres. pro Kopf, wovon der größte Teil aus alkoholischen Getränken bezogen wurde. Der Wein ergab 67 Mill., Cider 3,6 Mill., Bier 19,5 Mill., Alkohol 57,6 Mill, Mineralwasser 4,2 und andere Getränke, 3,6 Mill., Brennmaterialien 46,6 Mill., Eßwaren 97,6 Mill, Viehfutter 18,7 Mill. Paris nahm im Jahre 1900 dadurch etwa 173 Mill. Fres. ein. Das Ges. vom 29. Dez. 1897 bestimmte eine Ermäßigung für Wein, Bier, Cider, Mineralwasser usw., verfügte eine Maximalgrenze des Tarifs, untersagte die Neueinführung von Oktrois und ermächtigte die Gemeinden zur Aufhebung der Steuer auf nicht gesundheitswidrige Getränke, zu denen auch Wein und Bier gerechnet sind. Indessen wurde davon nur vereinzelt Gebrauch gemacht. Von 1895 —1900 ist das Oktroi nur in 24 Gemeinden beseitigt. In Belgien wurden die Oktrois 1860 aufgehoben. In Italien wurde die innere Verzehrungssteuer (Dazi interni di consumo) durch das Gesetz von 1864 einheitlich geregelt. Sie ist in erster Linie eine Staatssteuer. In den kleineren Orten mit weniger als 8000 Einwohnern findet dıe Erhebung nicht an den Toren, sondern in den Verkaufsläden und Schlächtereien statt. Vielfach ist die Erhebung an eine Gesellschaft verpachtet, in Neapel liegt sie in den Händen der Staatsverwaltung. In Oesterreich führte das Gesetz von 1829 eine allgemeine Verzehrungssteuer ein, welche von Fleisch und Vieh, dann besonders von alkoholischen Getränken, seit 1882 auch von raffiniertem Mineralöl erhoben wurde und 1890 eine weitere Ergänzung erfuhr. In 11 größeren Städten sind noch andere Gegenstände, wie Brennmaterial und Viehfutter, der Steuer unterworfen. Die Steuer ist hauptsächlich eine Staatssteuer, doch beziehen auch namentlich die größeren Kommunen durch einen Aufschlag einen größeren Teil für sich; Wien und Pest haben sie in eigner Regie. In einer Anzahl kleiner Städte ist sie verpachtet; vielfach aber durch eine Abfindungssumme erledigt. Ein neuer Tarif ist in Ungarn 1887, in Wien 1890 aufgestellt. In Wien werden für‘ Mehl und Brot pro Zentner 74 Kr. gezahlt, in anderen Städten 37 Kr. In Preußen wurde 1820 in 132 Städten eine Mahl- und Schlachtsteuer eingeführt, welche das zum Konsum bestimmte Schlachtvieh und Fleisch, sowie Getreide, Mehl und Brot mit einer Eingangsabgabe für den Staat und die Städte belegte. Durch Gesetz von 1873 wurde die Mahlsteuer allgemein, die Fleischsteuer in den meisten Städten beseitigt. Die Steuersätze waren meistens 2 Mk. pro Zentner Weizen, 0,5 Mk. pro Zentner für anderes Getreide, 5 Mk. pro Ztr. Fleisch. In 8 Gemeinden ist noch die Schlachtsteuer beibehalten. Allgemeiner ist noch die Torsteuer als Gemeindeabgabe in Elsaß-Lothringen von Fleisch, Butter, Eiern, Brenn- und Baumaterialien. In Bayern, rechtsrheinisch, ist den Gemeinden gestattet, Abgaben von Malz, Bier, Fleisch und Mehl zu erheben, in Württemberg von Bier, Fleisch und Gas. Weniger sind in Baden und Hessen gemeindliche Verbrauchsabgaben in Anwendung. Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IIf. Teil. 4, Aufl.