Mer RN EEE Be an EN ee ae Siaekere sip meti en e EE B SA TEE GREEN UNTEN AR KO Str 892 Die Einnahmen aus der Verhbrauchsabgabe von Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett betrugen 1892/93: ?) in Breslau Posen Potsdam Kassel Aachen Wiesbade Mainz Dresden , 2 nl | 446 497 294 51 286 964 255.177 1ER Am FE RA ‚El in Darmstadt 185 341 Mk. München 245176 Nürnberg 13398 Stuttgart 522890 „ Straßburg 388578 Metz 228 144 Mühlhausen 204047 Augsburg 56 246 ’ ’ Eine Schlachtsteuer besteht in Sachsen nach den Gesetzen von 1852 und 67; sie ist eine allgemeine Landessteuer und wird von jedem Stück Rindvieh und Schweinen vor dem Schlachten erhoben. Auch wer für den Hausbedarf schlachtet, z. B. der Bauer, der Tagelöhner hat die Steuer zu entrichten. Für den Ochsen werden in großen Städten 21 Mk., in den kleinen 18 Mk., für sonstiges Rindvieh 12 Mk., bei einem Gewicht unter 300 Pfad. 6 Mk., für Schweine 2 Mk. (bis 1892 4 Mk.) gezahlt. Im Jahre 1901 brachte die Schlachtsteuer 5087 288 M k., dazu kam die Uebergangsabgabe von Fleischwerk mit 320955 Mk, und eine Verbrauchsabgabe von Fleischwerk mit 279537 Mk., zusammen 5687 780. das sind 1,3 Mk. pro Kopf der Bevölkerung. In Italien bestand bis zum Jahre 1884 eine Mahlsteuer, welche der Kunde von dem Getreide zu zahlen hatte, welches er der Mühle übergab. Später wurde ein besonderer MeBß- oder Zählapparat in der Mühle angebracht, durch welchen die Quantität Getreide bestimmt wurde, welches zum Vermahlen in die Mühlsteine floß. Weizen war mit 2 L. pro 100 Kilo, Mais und Roggen mit 1 L., Hafer mit 1,20 L. belastet. Das Ges. v. 23. Jan. 1902 bestimmt, daß fortan die Gemeinden keine neuen Oktrois einführen und die Tarifsätze nicht erhöhen dürfen, Am 1.Juli 1902 wurde der Steuersatz für Getreide auf 2 L. pro 100 kg festgesetzt, am 1. Juli 1903 auf 1 L. herabgesetzt und am 30. Juni 1904 ganz aufgehoben. Ersatz wird zunächst durch die Staatskassen gewährt, dann Jlurch Zuschläge zur Grund- und Gebäudesteuer, $ 37. Kritik der Besteuerung des Fleisches und Mehles, Gegen diese Steuern ist zu sagen, daß sie, wie die Salzsteuer, annähernd wie eine Kopfsteuer wirken.. Unter unseren Verhältnissen trifft eine Mahlsteuer besonders auf Roggen die unteren Klassen weit stärker als die höheren. Eine Schlachtsteuer belastet allerdings die wohlhabenderen Klassen in höherem Maße, sie ist aber nicht imstande, die Wirkungen der Mahlsteuer auszugleichen und erschwert es der Bevölkerung, eine solche Ausdehnung des Fleischgenusses herbeizuführen, wie sie unzweifelhatt wünschenswert ist, zumal in Deutschland, wo von der Arbeiterbevölkerung viel zu wenig Fleisch genossen wird. Anfang der sechziger ‚Jahre wurde in den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Städten Preußens der Verbrauch pro Kopf und Jahr festgestellt auf: 95,5 Pfd. Weizen, 209 Pfd. Roggen bei 5,2 Mk. Steuer, 76 Pfd. Fleisch bei 4 Mk. Steuerzahlung, Für die Familie eines höheren Beamten stellten wir folgenden Jahresverbrauch pro Kopf fest: 25 Pfd. Weizen, 80 Pfd. Roggen 1) Nachrichten vom deutschen Landwirtschäftsrat 15, Jan. 1899. Jahrg, III. Nr. 12.