. ER ie EHER FREENET ksta N A TA AA Wr Den Konsum berechnet Miraglia von 1886—90: in Spanien ' auf 115 1 pro Kopf „ Griechenland 109 » » „ Italien 95 ” Frankreich 4 „x » Schweiz , I n Desterr.-Ungarn Deutsch. Reich { Belgien 0) Zroßbritannien „ 17, Schweden „ 05. Die Besteuerung kann in verschiedener Weise ausgeführt werden: )‘., Als Produktionssteuer: a) in der Form der Flächensteuer, die sich an die Grundsteuer anlehnt. Sie ist verhältnismäßig einfach durchzuführen und leicht zu kontrollieren, verträgt aber nur eine geringe Auflage, da die Fläche in keiner Weise maßgebend für den Ertrag ist. Je nach Klima und Lage ist dessen Quantität und noch mehr dessen Qualität außerordentlich verschieden, und auf derselben Fläche schwankt der Ernteausfall ungleich stärker als bei den landwirtschaftlichen Produkten. Man berechnete früher den Durchschnittsertrag in Preußen in einzelnen Jahren auf über 900 Quart pro Morgen, in anderen dagegen auf nur 40 Quart. Von demselben Grundstück, von dem das Stückfaß in dem einen Jahre mit 3000 Mk. bezahlt wird, kann man in einem anderen nur 300 Mk. erhalten. Ein allgemeiner Durchschnittssatz für die Fläche, auch wenn man auf Lage und Bodengüte entsprechend Rücksicht nimm{, kann deshalb nur niedrig lauten, um nicht bei ungünstigen Lagen in Jahren der Mißernte einen zu argen Druck auszuüben. b) Eine etwas höhere Einnahme ist zu erzielen, wenn die Steuer sich an die gekelterten Quantitäten hält, wie das bis zum Jahre 1820 in Preußen der Fall war, wo die Quantität des gewonnenen Mostes, später nach Abzug von 15% Gärungsverlust, den Maßstab bildete. Aber sie erfordert zur Verhütung der Defraudation eine genaue Kontrolle, die außerordentlich umständlich und unbequem ist. Es darf nur in Gegenwart eines Steuerbeamten gekeltert werden, die Keltervorrichtungen werden unter Verschluß gelegt, und die Nichtberücksichtigung der Qualität 1äßt das Vorgehen gleichwohl als unzureichend erscheinen. In Preußen wurden bis 1865, wenigstens nach der Bodenqualität, in 5 verschiedenen Klassen verschiedene Sätze erhoben, wodurch aber den tatsächlichen Unterschieden natürlich nicht Genüge geschehen konnte. Sich genauer an die J ahrespreise anzuschließen, hat sich als unausführbar herausgestellt. Diese roheren Formen sind deshalb in der neueren Zeit immer allgemeiner verlassen. Höhere Erträge lassen sich durch die zweite Art erzielen. 2. Als Steuer vom Verkehr. a) Die Versandsteuer. Der Wein soll hierbei zur Besteuerung gelangen, soweit er von dem Produzenten versendet wird, Der Versender :hat infolgedessen anzumelden, welche Quantität und Qualität, woher und an wen er verschickt. Die darüber ausgestellte Urkunde ist dem Wein als Begleitschreiben mitzugeben (seit 1873 in Elsaß-Lothringen eingeführt). .Der Vorteil gegenüber der vorher besprochenen