Mia del Be ge ee ge En EEE ma va Sende here Sage Een Een ELTA BERSUEE PÄPE KRE TE 14 ERAHNEN Are ET EME Pieper AT ep t eg SER GEBE PERLE RE SEHE T PS SEE PER PROMPT E ERBETEN TREE RAÄRTETANE RE TOT pi NEE Ce RO ist‘ der zum Ausschank kommende, heimische Wein und ÖObstwein, soweit das Quantum unter 20 Liter verbleibt, steuerpflichtig. Die Steuer richtet sich nach dem Werte, darf aber 11 Pfennige pro Liter nicht übersteigen. Nur der Schankwirt ist steuerpflichtig, nicht aber der kleine Kaufmann, wofür ein (rund kaum einzusehen ist. Die Steuer wird gewöhnlich in Pauschalsumme gezahlt, außerdem entrichten die Wirte noch eine Lizenzsteuer. In Baden soll der Weinverbrauch allgemein durch eine Weinakzise besteuert werden, außerdem wird der Kleinverkauf durch ein Ohmgeld getroffen. Maßgebend sind die Gesetze von 1882 und 88, Jeder Einleger hat die Steuer zu entrichten. Befreit ist dagegen die Einlage durch Weingroßhandlungen, welche dafür besondere Patente zu erwerben haben, Von dem Liter Wein werden 3 Pfg. als Akzise und 2 Pfg. als Ohmgeld erhoben, von Obstwein nicht ganz !/, dieser Auflagen. Die Kontrolle erstreckt sich besonders. auf die Weinkeller und den Weintransport. In Elsaß-Lothringen wurden im Jahre 1873 die bisherigen Eingangs- und Kleinverkaufssteuern durch eine einheitliche Versandsteuer ersetzt. Doppelbesteuerung sucht man zu vermeiden, so daß Weingroßhändler bereits versteuerte Weine nicht noch einmal zu versteuern brauchen. Bleibt der Wein in derselben Hand, so ist er gleichfalls von der Abgabe befreit. Seit 1880 ist der Steuersatz auf die Hälfte des früheren von 1,50 Mk. pro Hektoliter herabgesetzt. Wirte und Weinhändler haben außerdem noch eine Lizenzabgabe zu entrichten, welche durchschnittlich vierteljährlich je nach der Einwohnerzahl zwischen 25,50 und 75 Mk. beträgt. In Oesterreich-Ungarn wird in geschlossenen Städten eine Eingangssteuer, auf dem offenen Lande eine Einlagesteuer von den Schankwirten erhoben; letztere meist in der Form einer Abfindung durch sämtliche Schankwirte der Gemeinde. Der Durchschnittssatz beträgt 2,97 Gulden pro Hektoliter; die Einnahme 1904: 11,4 Mill. Kr. In Frankreich erhielt sich die Weinsteuer seit dem Beginne des 18. Jahrhunderts bis 1900, also 2 Jahrhunderte fast unverändert. Sie bestand aus einem ganzen System von Steuern und hat eine gewisse Berühmtheit erlangt, so daß wir sie darstellen, obwohl sie durch Ges. v. 29, Dez. 1900 abgeändert und wesentlich vereinfacht ist. Sie zerfiel in verschiedene Arten mit ungleicher Erhebung. Hauptsächlich kam in Betracht: 1. Die Versandsteuer, welche noch besteht und die alle Privaten und jetzt auch die Kleinhändler zu zahlen haben, die auf einmal mehr als 25 Liter beziehen. Die Steuersätze schwankten in den verachiedenen Departements zwischen 1, 1,50 und 2 Fres. pro Hektoliter, jetzt sind die Zonen beseitigt und allgemein der Satz von 1,50 angesetzt, für Cider sind wie hisher 0,80 Fres. zu entrichten. Jede Versendung ist anzumelden, Die allgemeine Zirkulationssteuer beträgt 1,50 Fres. pro hl und 0,80 für Obstwein. Das Zonensystem ist beseitigt, dagegen sind die Sendungen an die Kleinhändler steuerpflichtig geworden; auch Most, wenn über 10 hl und außerhalb des Ernte-Arrondissements bezogen, zahlt für 3 hl — 2 hl. Wein Steuer. Sendungen unter 25 Liter und sämtliche für Großhändler und Wirte bestimmte sind von der Steuer befreit. Die alte Steuer brachte in den letzten Jahren ca. 28 Mill. Fres. ein. Außerdem sind Lizenzen nach der Größe der Städte für die Kleinhändler in 5 Abstufungen von 20—500 Fres. vorgeschrieben. Großhändler zahlen nach dem Umsatz in 3 Stufen von 200—500 Fres. Dadurch bringt der Wein jetzt 103 Mill, Obstwein 7 Milk weniger als bisher.