Re U EN '36 Umstände, die nötige Kontrolle, die mitunter ein Eindringen in die Häuslichkeit nicht vermeiden läßt, machen die Steuer für den Staat nur schwer verwendbar, zumal dieser auf die verschiedenen Verhältnisse in großen und kleinen Städten usw. nicht die nötige Rücksicht nehmen kann. Den polizeilichen Gesichtspunkt, damit dem Luxus entgegenwirken zu wollen, wird man beiseite lassen müssen, weil dadurch nur vereinzelte Erscheinungen getroffen werden, die für den Gesamtaufwand irrelevant sind. Dagegen ist nicht in Abrede zu stellen, daß mit dem Halten einer Equipage, dem Halten von mehr als einem Dienstboten eine besondere Leistungsfähigkeit bekundet wird, welche die Gemeinde verwerten kann, während die Hundesteuer einen heilsamen Druck gegen das übermäßige Halten von Hunden ausübt. S 60. Die Wehrsteuer. G&. Cohn, Volkswirtschaftliche Aufsätze 1882, Die Wehrsteuer., Lesigang, Das Wehrgeld. Jahrb. f. Nationalökon. Bd. 33. Adolf Wagner, Wehrsteuer, in Schönbergs Handbuch Bd: 3, I, S. 456. Eheberg, Handwörterb. d. Staatswissensch., Wehrsteuer Unter Wehrsteuer (Wehrgeld, Militärtaxe, Militärpflichtersatz) versteht man eine öffentlichrechtliche Abgabe, welche von denen erhoben wird, welche von der Militärdienstpflicht befreit sind. Sie zeigt sich deshalb als eine Spezialsteuer, welche als Ausgleich oder Ersatz für die Last und Leistung der zum Heeresdienst Eingezogenen erhoben werden soll. Sie hat damit den Charakter einer Personalsteuer, ist aber nicht einfach unter dieselbe einzureihen, sondern ihres Spezialcharakters wegen als Ergänzungssteuer aufzufassen. Die Begründung derselben geht von zwei verschiedenen Standpunkten aus. Der erste von G. Cohn stellt die von dem einen Teil der Bevölkerung übernommenen persönlichen Leistungen.den von dem anderen Teile zu tragenden Geldlasten gegenüber und hält hier eine Ausgleichung für wünschenswert. Die Vertreter des anderen suchen eine spezielle Ausgleichung zwischen den pekuniären und persönlichen Lasten einerseits, welche mit der Heerespflicht verbunden sind, durch Zahlung der Spezialsteuer der Befreiten andererseits herbeizuführen, und dieses ist der historische Ursprung der Wehrsteuer. Akzeptiert man das Prinzip der Leistungsfähigkeit als Grundlage der Steuerzahlung überhaupt, so wird man sich gegen beide Ausführungen aussprechen müssen. Die Dienstpflicht erfüllt derjenige, der dazu tauglich befunden und von dem Staate gebraucht wird, ebenso wie ein Ehrenamt in der Selbstverwaltung nur von einem kleinen Teil der Bevölkerung übernommen wird, soweit er sich dafür geeignet erweist, ohne daß man den hierzu Untauglichen eine entsprechende Geldabgabe zumutet. Hier hat entschieden mit Berechtigung Treitschke „die Ehre“ der Last gegenübergestellt. Aber auch wenn man diese Argumentierung nicht für durchschlagend ansieht, treten solcher Spezialsteuer erhebliche Bedenken entgegen, über die man nur hinfortsehen kann, wenn man bei dringendster Not das Geld nimmt, wo es sich ohne übermäßige Ungerechtigkeit bekommen läßt. Die Last des Heeresdienstes ist für die verschiedenen Gesellschaftsund Berüufsklassen außerordentlich verschieden. Soll die Steuer ein