>, Aequivalent für dieselbe bilden, so muß in den einzelnen Fällen die Größe der Last einigermaßen festgestellt werden, und auf der anderen Seite die pekuniäre Leistung derselben angepaßt werden. Bei der praktischen Durchführung muß man aber auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Allgemein hat man ferner anerkannt, daß die Steuer nur von denjenigen zu erheben ist, deren körperliche oder geistige Mängel, die zur Untauglichkeitserklärung geführt haben, die Leistungsfähigkeit im Berufsleben nicht in besonderer Weise beeinträchtigen. Es liegt aber auf der Hand, wie ungemein schwierig die Entscheidung in dem einzelnen Falle ist, wie sich dieses vielfach erst im späteren Leben herausstellt und deshalb einmal der persönlichen Auffassung der entscheidenden Kommission, ja der Willkür ein weiter Spielraum geboten ist und Ungerechtigkeiten gar nicht vermieden werden können. Es ist richtig, daß für den Kaufmann, Industriellen, den Studenten, Referendar usw. die militärische Dienstzeit einen Verlust an Zeit und bedeutende Ausgaben in sich schließt, die denjenigen erspart werden, die nicht zu dienen brauchen, darum früher zum Abschluß ihrer Studien, Fortsetzung der praktischen Berufstätigkeit gelangen und verdienen können, während der Soldat mehr oder weniger erhebliche Kosten auf sich zu nehmen hat. Nicht richtig ist es aber, daß solche Lasten allen, die ihrer Heerespflicht genügen, aufgebürdet und den davon Befreiten erspart werden, Kin prinzipieller Unterschied liegt hier in Deutschland vor, der in der Diskussion über die Frage nicht genügend berücksichtigt ist, aber sehr bedeutend ins Gewicht fällt, zwischen den Einjährigen-Freiwilligen und den übrigen Soldaten, Die ersteren haben den ganzen Unterhalt und die Ausrüstung zu bestreiten. Die anderen erhalten beides, aber nur für einen Teil wiederum in ausreichender Weise, so daß hier wieder verschiedene Klassen unterschieden werden müssen. Der einfache Arbeiter hat im allgemeinen während der Dienstzeit gar keinen Zuschuß nötig, er büßt keinen laufenden Verdienst ein, sondern steht sich vielfach als Bursche usw. besser als in seiner Zivilstellung. Er, wie der Bauernsohn, macht bei dem Militär eine höhere Schule durch, durch die er meistens für sein späteres Leben eine bessere Leistungsfähigkeit erlangt, die es ihm ermöglicht, später günstigere Stellungen zu erreichen, als es ohne diese Schulung, die Gewöhnung an Ordnung und Reinlichkeit, die Ausbildung körperlicher Geschicklichkeit, ev. die Erlernung des Reitens, des Umgehens mit den Pferden usw. für ihn möglich wäre, so daß hier die von dem Militärdienst Befreiten nicht günstiger, sondern ungünstiger dastehen als Jene, und hier eine Ausgleichung durch Steuerzahlung nur als Ungerechtigkeit bezeichnet werden müßte. Anders liegt die Sache bei denjenigen, welche, mit höheren Lebensansprüchen erzogen, während der Dienstzeit einen Zuschuß von Hause gebrauchen und beruflich zurückkommen, welche sich auch unter denjenigen finden, die nicht die Berechtigung zum einjährigen Dienste erlangt haben, außerdem gehören, wie ausgeführt, alle Einjährigen dazu. Bei diesen beiden Kategorien wird allein eine Ausgleichssteuer eine gewisse Berechtigung haben. Aber es ist außerordentlich schwer, wo nicht unmöglich, bei den gewöhnlichen Soldaten eine Ausscheidung dieser Klasse durchzuführen. ‚Es ist aber ungerecht, darum die mit dem Einjährigen-Zeugnis versehenen Untauglichen allein zu besteuern, und wir sehen in diesem Punkte einen Hauptgrund gegen die Wehrstener. Man müßte fürchten. dadureh eine Anzahl junger