239 — Dieselben Jahre, in welchen die bisher erwähnten Gesetze erlassen wurden, brachten auch verschiedene Stempelgesetze, welche in den dreißiger Jahren die recht erhebliche Einnahme von 3,4 Mill. Tlr. bewirkten. Bedeutsam war auch die Neuorganisation der Behörden. Schon im Jahre 1808 wurde an Stelle des alten Generaldirektoriums ein eigenes Finanzministerium gegründet, welches die Leitung und Verwaltung des ganzen Finanzwesens in einer Behörde konzentrierte, Die jetzige Organisation beruht auf dem Erlaß vom 17. April 1848. Das Finanzministerium hat den Staatshaushaltsetat aufzustellen und die laufenden Staatseinnahmen und -ausgaben zu kontrollieren, die einzelnen Fonds aber den anderen Ressorts zuzuweisen. Alle Kassenabschlüsse sind dem Finanzministerium einzureichen. Es besteht aus drei Abteilungen; neben und unabhängig von dem Ministerium besteht die Oberrechnungskammer (zuletzt geregelt durch Gesetz vom 27. März 1872). Von dem Finanzministerium abgetrennt wurde 1878 die Abteilung der Domänen und Forsten, welche dem landwirtschaftlichen Ministerium zugewiesen wurde. Als Mittelbehörden fungieren bestimmte Abteilungen der Bezirksvegierungen für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und Forsten, welche also Verwaltungsbehörden sind und unter sich Kassenräte haben, welche die Kassen-, Etats- und Rechnungssachen bearbeiten, Es gehört dazu die Regierungshauptkasse, in welche alle Steuererheber und Kreiskassen ihre Einnahmen oder Ueberschüsse terminweise abliefern. Unabhängig von der Regierung stehen die Provinzialsteuerdirektionen mit besonderen Zoll- und Steuerämtern verschiedenen Ranges da, welche die indirekten Steuern unter sich haben, Sie stehen aber auch unter dem Oberpräsidenten. Als Unterbehörden sind die Kreiskassen und Kreissteuereinnehmer zu nennen, Vielfach sind sie aber durch entsprechende Kommunalbeamte ersetzt, welche lie Erhebungen durchführen. Die Ausgaben werden hauptsächlich von der Generalstaatskasse, aber auch von Generalkassen einzelner Ministerien, dann von den Regierungshaupt- und von Spezialkassen ausgeführt. 8 98. Die Steuerreform seit 1850. O. Schwarz u. G. Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, 3 Bde, Berlin 1902—05. Ein wesentlicher Fortschritt auf dem betretenen Wege der Ausbildung der Personalsteuern fand 1851 durch die Einrichtung der klassitizierten Einkommensteuer bei einem Einkommen von 1000 Tir, ab statt. wodurch die wohlhabendere Bevölkerung in gerechterer Weise zur Zahlung herangezogen wurde. Der nächste bedeutsame Schritt war die Grundsteuerausgleichung von 1861—64, die wir in $ 26 ausführlich besprochen haben. Auch sie sollte vor allem dazu dienen, die Lasten gleichnäßiger zu verteilen, namentlich die bisher steuerfreien Personen jetzt den gleichen Pflichten zu unterwerfen, während eine höhere Gezamtsumme nicht gefordert wurde. Es war die Haupttat des liberalen Ministeriums zur Zeit der Regentschaft des Prinzen von Preußen und des Beginnes der Regierung König Wilhelms. Sie trat im richtigen Momente ein, wo nach einem außerordentlichen Aufschwunge der