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        <title>Finanzwissenschaft</title>
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            <forname>Johannes</forname>
            <surname>Conrad</surname>
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Die Höhe der Strafen bei Verbrechen und Vergehen kann gleichfalls
nur nach allgemeinem Ermessen ohne eine mathematische Grundlage
aufgelegt. werden.
Die Grenze in der Steuerprogression liegt naturgemäß dort, wo
das Bedenken einer Verminderung des Sparsinns und der Austreibung
in das Ausland sowie der zu argen Erhöhung der Prämie auf Defraudation
 eintritt. Innerhalb dieser Grenze wird die Rücksicht auf
die öffentliche Meinung bestimmend sein müssen, und man kannleicht verfolgen,
 wie nach dieser Richtung in den letzten Dezennien ein erheblicher
 Umschwung zugunsten einer bedeutenden Progression eingetreten
ist, und die Gewohnheit einer höheren Steuerzahlung einer solchen
mehr und mehr Vorschub leistet.

$ 10.
Fundiertes und unfundiertes Einkommen.
Je nach der Natur der Einnahmequelle ist noch eine weitere Abstufung
 der Steuerauflegung erforderlich.‘ Ein fundiertes, d. h. aus
Vermögen bezogenes Einkommen besitzt eine größere Steuerfähigkeit,
als ein unfundiertes, welches allein von der persönlichen Arbeitskraft
 des Betreffenden abhängig ist, Das Vermögen sichert dem Besitzer
und seiner Familie Einnahmen, auch wenn die Arbeitskraft vermindert
oder durch den Tod aufgehoben ist. Ein Beamter, ein Arzt, ein Advokat
 ohne Vermögen haben dagegen von ihrem Einkommen in Abzug
zu bringen: einmal die Amortisationsprämie für die Erziehungsgelder,
durch die sie ihre Leistungsfähigkeit gewonnen haben; die Versicherungsprämie
 gegen Verdienstlosigkeit durch Krankheit, Invalidität, Altersschwäche
 und zur Sicherung eines Kapitals für den Todesfall, um
die Familie in angemessener Weise zu versorgen, so daß eine erhebliche
 Reduzierung des unfundierten Einkommens Platz greift, bevor
die Leistungsfähigkeit des fundierten erreicht ist.
Dazu kommt, daß dem Besitzer eines Vermögens im allgemeinen
neben dem Ertrage desselben die Möglichkeit verbleibt, sich durch seine
Arbeitskraft noch ergänzende Einnahmen zu verschaffen. Wo dies nicht
vorliegt, wird bei der Besteuerung eine Ermäßigung gerechtfertigt sein.
Dagegen ist angeführt: daß auch das Vermögen keineswegs völlig
gesichert sei, sich vielmehr in hohem Maße gefährdet zeige. Das trifft
indes bei einem großen Teil der Vermögensanlagen, z. B. in sichern
Staatspapieren, Hypotheken etc. nicht zu. Wenn Jemand unsichere
Aktien kauft, so hat er das Risiko selbst zu tragen. Der Staat hat
darauf keine Rücksicht zu nehmen. Wo aber das Vermögen in einem
Gewerbebetriebe zugleich mit der Arbeitskraft und damit verbunden
werwendet wird, kann in einem Steuersysteme darauf entsprechend Rücksicht
 genommen werden. Die Ueberlegenheit des Besitzes bleibt darum
immer noch hestehen.

8 11.

Die Schwierigkeit in der praktischen Durchführung und
die Steuerüberwälzung.
Held, Zur Lehre von d. Ueberwälzung d. Steuern. Tübing. Ztschrft., Bd. XXIV
Kaizl, Die Lehre von der Ueberwälzung der Steuern, Leipzig 1881.
Bei idealen Menschen wäre nach der Aufstellung des Grundprinzips
die Steuerauflegung verhältnismäßig einfach durchzuführen. In Wirk-</div>
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