haben, als bei dem Staatshaushalt (die Gemeindeabgaben betragen in
Preußen ca. 35% der Staatsabgaben, in Frankreich 23 %, in England
 40 %).
In einem jeden Haushalte zerfällt die Tätigkeit, wie angedeutet,
in die Aufgaben des Zusammenbringens, der Verwaltung und
der Verausgabung, sowie des Inverhältnissetzens der Einsahmen
 und Ausgaben; und diese Tätigkeiten hat auch der Finanzminister
 bis zum gewissen (jrade im Staatshaushalte zu übernehmen.
Es fragt sich, ob unsere Wisseuschaft diese Funktionen gleichfalls und
in derselben Weise zur Untersuchung zu ziehen hat. Auch der Finanzminister
 kann nur den verschiedenen Ressorts die Grenzen ziehen und
hat die Ansprüche derselben in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
In die Details der Untersuchung über die Berechtigung der einzelnen
Posten, z. B. im Heeresbudget, kann er nicht eindringen, und noch
weniger kann unsere Wissenschaft hierfür Grundprinzipien aufstellen ;
das muß der Volkswirtschaftspolitik und den Spezialdisziplinen vorbehalten
 bleiben. Auch in bezug auf die Verwaltung hat die Wissenschaft
 bisher zu wenig grundlegende Gesichtspunkte zu geben vermocht,
so daß in der Hauptsache für sie nur die erste Aufgabe, die Zusammenbringung
 der nötigen Mittel, und zwar heutigentags der
Geldmittel, in Betracht kommen kann. Hiernach würde die Definition
 zu lauten haben: die Finanzwissenschaft ist die Lehre
von den zweckmäßigsten Mitteln, dem Staate, den Gemeinden
 und anderen öffentlichen Körperschaften die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Geldmittelzu verschaffen.
 Sie hat somit hauptsächlich einen praktischen Charakter
und tritt an die Seite der Volkswirtschaftspolitik, stützt sich aber auf
die Grundlehren der Nationalökonomie.
Die Staatsgewalt tritt in der Finanzwirtschaft als juristische
Persönlichkeit auf, als Fiskus, der eigenen Besitz hat, z. B. in den
Domänen, für gemachte Schulden zu haften hat, Gelder einnimmt
und ausgibt. Die Einzelwirtschaft, die er führt, unterscheidet sich von
den Privatwirtschaften wesentlich durch folgende Momente:
1. Das Vermögen des Staates gehört der Gesamtheit der Bevölkerung,
 nicht einem Teil derselben. Die Verwaltung desselben ist
deshalb nicht privatwirtschaftlich, sondern stets mit Rücksicht auf die
Gesamtheit durchzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Staates, Vermögen
 anzusammeln, als Selbstzweck, sondern nur soweit es für bestimmte
 Zwecke erforderlich erscheint,
2, Den Ausgangspunkt der Privatwirtschaft bildet das Einkommen,
 wonach sich die Ausgaben zu richten haben. Bei der Staatsund
 auch Gemeindewirtschaft bilden dagegen die Ausgaben den
Ausgangspunkt, nach denen sich die Einnahmen zu richten haben, denn
es soll nur ausgegeben werden, was sich als unumgänglich notwendig
herausstellt; was als solches anerkannt ist, muß dann gedeckt werden,
and es bleibt zu untersuchen, auf welche Weise am zweckmäßigsten
die nötigen Summen beschafft werden. Die Einnahmequelle, das
Volksvermögen, :ist in dieser Hinsicht als fast unerschöpflich anzusehen.
Aber es darf daraus nur genommen und der privatwirtschaftlichen
Verwendung entzogen werden, was für die Staatsverwaltung, resp. die
Verwaltung der politischen Körperschaften notwendig ist und daher von
ihnen im Gesamtinteresse besser verwertet werden kann, als durch die
Einzelnen selbst. Deshalb wird in den deutschen Parlamenten auch