1898. Leroy Beaulieu, Traite de la science des finances. 5 Aufl.
Paris 1892. Robert Giffen, Essays in finances. London 1889.
Eheberg, Grundriß der Finanzwissenschaft. 8. Aufl. Leipzig 1906.
Seligman, Essay’s in taxation. New York 1895. Ueber die Veränderungen
 der Gesetzgebung in den verschiedenen Ländern berichtet
regelmäßig das „Finanzarchiv“ von Schanz. Für die einzelnen Länder
und Fragen bieten das „Handwörterbuch der Staatswissenschaften“,
2, Aufl., Jena 1898—1901, Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft
Jena 1898, umfassendes Material und orientierende Auskunft.

8 3.
Die Einnahmequellen des Staates,

Als solche sind zu nennen: 1. Der privatwirtschaftliche Staatsbesitz
 und Staatsbetrieb bei freier Konkurrenz. Der Staat tritt
hier als Privatunternehmer ohne besondere Vorrechte auf. Das ist
der Fall bei dem Domanialbesitz: Landgütern, Forsten, dann bei Bergwerken,
 Eisenbahnen, Fabrikunternehmungen, Banken etc. Dagegen
gehören nicht hierher Besitztümer, welche nur Kosten verursachen,
oder nur unbedeutende und nebensächliche Einnahmen liefern, wie
Museen, Schlösser, Festungen, Kriegsschiffe und Chausseen ete.
In alter Zeit bildete der Besitz an Grund und Boden die hauptsächlichste
 Einnahmequelle und wurde dann in dem merkantilistischen
Zeitalter in der mannigfaltigsten Weise ergänzt, zum Teil schon während
 des 18, Jahrhunderts, wie in England. Besonders in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts ist diese Quelle mehr und mehr in den
Hintergrund getreten und vielfach auf ein Minimum reduziert. In den
letzten Dezennien hat sie, namentlich durch Erweiterung des Forstbesitzes
 und durch die Verstaatlichung der Eisenbahnen wieder eine
höhere Bedeutung erlangt.
2. Die Regalien. Sie sind Nutzungsrechte, die sich der Staat
vermöge seines Hoheitsrechtes vorbehält, um Einnahmen daraus zu erzielen
 oder wirtschaftliche Aufgaben besser erfüllen zu können: 1. auf
den Betrieb gewisser Gewerbe und Unternehmungen: Salz-, Tabaksmonopol,
 das Kaffeemonopol der Holländer auf Java. 2. Aneignung
gewisser Naturgegenstände unter Beschränkung des Eigentumsrechtes
der Privatbesitzer: das Gold-, Silber-, Platin- und Bernsteinregal.
3. Vorbehaltung der Benutzung von Gewässern, Straßen oder gewisser
Tätigkeiten: Münz-, Postregal,
Man kann hiernach zwei Arten der Monopole unterscheiden: V erwaltungsmonopole,
 welche der Regierung die Erfüllung ihrer Aufgaben
 dank dem Ausschluß der Privatkonkurrenz erleichtern sollen, wie
bei dem Post- und Münzregal, oder Finanzmonopole, welche die
hauptsächlichste oder alleinige Bestimmung haben, der Staatskasse höhere
Einnahmen zu verschaffen als es durch ungeschützte wirtschaftliche
Tätigkeit möglich wäre, oder um die Erhebung leichter oder zweckmäßiger
 durchzuführen als es auf dem Wege der gewöhnlichen Besteuerung
 tunlich erscheint.
Schon im alten Rom gab es ein Salzmonopol. Im 17. und 18.
Jahrhundert griffen Monopole in extremer Weise um sich, während
man im Laufe des 19. Jahrhunderts immer allgemeiner an der Beseitigung
 derselben gearbeitet hat.
A. Wagner behandelt die Monopole nicht als eine besondere