Kategorie, sondern faßt sie als eine besondere Art der Besteuerung
resp. der Gebührenerhebung auf. Das ist vollständig berechtigt z. B. bei
dem Tabaksmonopol, wo allerdings die Monopolisierung nur zu dem
Zwecke geschieht, um höhere Preise von den Konsumenten einzuziehen,
als sie bei der Konkurrenz der privatwirtschaftlichen Tätigkeit möglich
wären, und wo diese Preiserhöhung die einfache Erhebung einer Abgabe
für allgemeine Staatszwecke in sich schließt, also bei den eigentlichen
Finanzmonopolen. Wo indessen die Monopolisierung nur aus allgemein
 wirtschaftlichen Gründen geschieht, und der Betrieb hauptsächlich
 im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse durchgeführt wird,
wie z. B. von der Post und Münze, wird die einfache Einreihung unter
die anderen Kategorien kaum angemessen sein. Durch die Monopolisierung
 erhalten die Unternehmungen einen ganz anderen Charakter,
so daß ihre gesonderte Behandlung wohl gerechtfertigt erscheint,
3. Die Steuern, Sie sind Zwangsbeiträge zur Staatskasse, welche
die Staatsgewalt von den Privatwirtschaften nach einem allgemein
gültigen Maßstabe erhebt, ohne ein unmittelbares Aequivalent dafür
zu bieten, wie das bei der Erhebung der Einkommensteuer, eines
Zolles etc. der Fall ist. Adolf Wagner legt ihnen noch den sozialpolitischen
 Charakter, zur Herbeiführung einer veränderten Verteilung
des Volkseinkommens beizutragen, bei. Aber dieses wird nur ganz
ausnahmsweise der Fall sein, wie ebenso mitunter wirtschaftliche oder
pädagogische Zwecke damit verbunden werden, z. B. eine höhere
Branntweinsteuer als Mittel gegen den Alkoholismus; die Rübensteuer,
um eine Prämie auf Erzeugung zuckerhaltiger Rüben zu erteilen ;
Schutzzölle etc., die sämtlich Nebenzwecke in sich schließen. Doch
haben sie neben dem Hauptzwecke keine so allgemeine und gleichmäßige
 Bedeutung, um es gerechtfertigt erscheinen zu lassen, den
sozialpolitischen Zweck als Grundprinzip der Steuern aufzustellen; sie
kommen vielmehr nur in vereinzelten Fällen, also ausnahmsweise in
Betracht.
4. Die Gebühren. Sie sind unmittelbare, aber nur teilweise
Vergütungen für vom Staate geleistete Dienste, erhoben bei Anstalten,
welche vom Staate aus allgemeinen volkswirtschaftlichen oder Kulturrücksichten
 erhalten werden müßten, auch wenn sie nichts einbrächten.
Das ist der Fall bei Abgaben, welche für Handlungen der Justiz,
z. B. der Testamentsaufbewahrung; von der Verwaltung und Polizei
für Ausstellung von Legitimationspapieren; für die Benutzung von
Hafenanlagen, Straßen, Kanälen etc. erhoben werden. Sobald derartige
 Zahlungen in die Höhe geschraubt und in Beträgen erhoben
werden, welche über die Selbstkosten hinausgehen, erhalten sie den
Steuercharakter, Zahlungen für Leistungen aus sonstigem Staatsbesitz
und Staatsbetrieb von allgemein wirtschaftlichem Charakter werden auch
nach dem Sprachgebrauch nicht als Gebühren bezeichnet.
5. Die Anleihen. Sie entstehen durch Aufnahme freiwilliger
Darlehen auf Grund des Kredites des Staates, der Gemeinde ete. Sie
sind zur Deckung eines außerordentlichen Bedarfs bestimmt, der nicht
auf dem regelmäßigen Wege befriedigt werden kann.