stückes wird dadurch gehoben. Es wird gerechtfertigt sein, wenn er
zu der Anlage mehr beiträgt als andere Bürger, z. B. der Schullehrer.
Aber auch dieser hat Vorteile davon durch billigeren Bezug von
Waren etc., so daß es ungerechtfertigt wäre, dem Grundbesitzer die
Last allein aufzubürden. Werden in einer Stadt Anlagen gemacht,
Kanalisation, Wasserleitung, welche den Gesundheitszustand der Stadt
verbessern; wird ein Theater gebaut, ein Gymnasium eingerichtet;
werden Verschönerungen angelegt, so kommt dieses allen zugute, aber
am meisten dem Grund- und Hausbesitzer, Durch stärkeren Zuzug
der Bevölkerung steigt die Nachfrage nach Wohnungen, sie gewährt
ihm höhere Miete, erhöht den Wert des (}rund und Bodens und des
Hauses. Er hat deshalb auch eine höhere Gegenleistung zu tragen.
Ausgaben dagegen für Armenwesen, für Elementarschulen usw. werden
ihm nicht in höherem Maße als anderen Bürgern zugute kommen;
bei diesen und dem sonstigen gewöhnlichen Aufwand tritt das Prinzip
der Leistungsfähigkeit in seine Rechte.

8 7.
Die Feststellung der Leistungsfähigkeit.

GG. Schanz, Der Einkommensbegriff und die Einkommensteuergesetze, Finanzarchiv
 1896. Bad. If

Um die Leistungsfähigkeit ausfindig zu machen, liegt es nahe, sich
1. an das Vermögen zu halten, indem man Jedem nach seinem Anteil
 am Nationalvermögen auch die zu tragende Steuerlast aufbürdet.
Indessen zeigt es sich, daß dieser Maßstab allein nicht ausreicht. Das
Vermögen schließt vielmehr eine sehr verschiedene Leistungsfähigkeit
in sich. Ein eben in Angriff genommenes Bergwerk, ein noch junger
Wald repräsentieren Vermögen, ohne indes bereits eine Leistungsfähigkeit
 zu besitzen; beide kosten mehr als sie einbringen, und die
in dem Bergwerk angelegten Kapitalien sind vielleicht in kurzem als
verloren anzusehen. Auf der anderen Seite tritt pekuniläre Leistungsfähigkeit
 zutage auch ohne Vermögen und mitunter eine sehr bedeutende,
 wie bei einem höheren Beamten, einem Arzt, einem Advokaten,
 einem berühmten Sänger. Eine Witwe mit mehreren Kindern,
die von den Zinsen eines Kapitals von 20—30000 Mk. leben muß,
wird durch eine Steuer von 100 Mk. schon sehr bedrückt sein, ein
Advokat, der 30000 Mk. im Jahre einnimmt, sehr wenig. ;
2. an das Einkommen. Dasselbe ist vielfach als der beste
Maßstab für die Steuerfähigkeit angesehen (Nasse, Schmoller).
Doch reicht auch dieses allein nicht aus, Was ist aber darunter zu
verstehen? Das Einkommen bilden die Jahreseinnahmen einer wirtschaftenden
 Persönlichkeit, welche verzehrt werden können, ohne die
Vermögenslage zu verschlechtern (Schmoller). Einmalige Einnahmen,
wie Erbschaft, Lotteriegewinn bilden einen Vermögenszuwachs, gehören
mithin nicht zum Einkommen. Es ist im allgemeinen außerdem eine
gewisse regelmäßige Wiederkehr vorausgesetzt. Aus dem Einkommen
ist natürlich der Lebensunterhalt zu bestreiten, also nicht von den
Jahreseinnahmen abzuziehen, um das Einkommen festzustellen, wohl
aber die Produktionskosten in einem Geschäfte. Ausgaben, welche
eine Erhöhung des Vermögensstammes herbeiführen, wie Meliorationen,
Bauten im landwirtschaftlichen Betriebe sind Kapitalisierung aus dem