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besonderer Anstrengung an, dieselbe auszugleichen. Auch das ist nicht
zuzugeben. Denn der Ueberbürdete kann sehr wohl zugleich der
schwächere Teil sein, der nicht in der Lage ist, sich der Bürde zu
entledigen, während auch nicht Ueberlastete geneigt sind, alle Hebel
in Bewegung zu setzen, um Steuern abzuschütteln. Dies tritt bei genauerer
 Untersuchung der einzelnen Steuern wohl klar hervor. Die
Steuerpolitik hat nun die Aufgabe, in dem einen Falle eine beabsichtigte
 Ueberwälzung tunlichst zu vermindern, wobei aber in der
Regel die wirtschaftlichen. Verhältnisse sich als stärker erweisen, wie
die Staatsgewalt. Ueberall aber ist bei der Gesetzgebung die Ueberwälzungsfrage
 genau zu berücksichtigen. Es muß daher näher darauf
eingegangen werden.

8 12.
Die Ueberwälzung bei einzelnen Steuern.

6. Schanz, Zur Frage der Ueberwälzung der indirekten Verbrauchssteuern,
Jahrb. f. Gesetze. u. Verw. 1882.

Am wenigsten wird eine angemessen verteilte Einkommen -
steuer bei der Neuauflegung die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse
 verschieben und darum nur ausnahmsweise einen Anlaß zur Abwälzung
 bieten. Diese ist aber auch dabei sehr wohl denkbar. Kine
neuaufgelegte bedeutende Einkommensteuer kann einen Rentier, der
schon bisher mit seinem Einkommen schwer zu leben vermochte, veranlassen,
 eine sichere Hypothek zu kündigen, um bei einer allerdings
unsicheren Anlage einen höheren Zins zu suchen. Ist der Schuldner
in Bedrängnis, so wird er sich genötigt sehen, einen höheren Zins zu
zahlen und damit die Einkommensteuer eines anderen, des Rentiers.
auf sich zu nehmen,
Eine Grundsteuer bleibt unter unseren Verhältnissen auf dem
ländlichen Grundbesitzer lasten, denn dieser hat keinen Einfluß auf die
Preisbestimmung der gewöhnlichen ländlichen Produkte, die auf dem
Weltmarkte stattfindet. Vielmehr ist die Grundsteuer eine Last, die
auf dem momentanen Besitzer haften bleibt, weil der Käufer, der ihm
las Gut abnehmen will, bei der Taxierung des Gutswertes die Steuer
vom Reinertrage abzieht und diesen dann erst nach dem allgemeinen
Zinsfuß kapitalisiert. Wenn auch nicht sofort völlig, so wird sich im
Laufe der Zeit nach öfterem Besitzwechsel der Landwirt durch die
Anrechnung im Kaufpreise von der Steuer befreit haben, indem die
Abwälzung auf den Vorgänger stattfand, so weit es sich um eine
Vorausbelastung des Grundbesitzers gegenüber den andern Steuerpflichtigen
 handelt (s. $ 25). Dagegen kann schon der unmittelbar be-;roffene
 Grundbesitzer bei günstigen Verhältnissen die Last auf den
Pächter abwälzen, wenn eine große Zahl von Nachfragenden vorhanden
 ist.
In derselhen Weise ist es eine Machtfrage, ob sich der städtische
Grund- und Hausbesitzer eine neuaufgelegte Steuer von seinem Mieter
zurückzahlen lassen kann oder nicht. Er wird hierzu bei schneller
Zunahme der Bevölkerung und Knappheit der Wohnungen die Macht
haben. Das wird dagegen nicht der Fall sein, wenn viele Häuser leer
stehen; und umgekehrt wird eine Mietsteuer von den Hausbesitzern
 getragen werden, wenn große Auswahl von Wohnungen ist,
and infolge zu ausgedehnter Neubauten die Tendenz zu einem Herab-