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gehen der Mieten vorliegt. Freilich ist dabei zu beachten, daß auch
hier nach dem Gesetz der Trägheit die Last zunächst auf dem
ruhen bleibt, dem sie zuerst aufgelegt worden ist, und es schon eines
intensiveren Anstoßes bedarf, um zur Abwälzung zu nötigen. Die
Wahrscheinlichkeit liegt deshalb vor, daß die direkte Haussteuer in
der Hauptsache von dem Besitzer getragen wird, die indirekte Mietsteuer
 dagegen von dem Mieter, ohne daß indes dieses als unbedingt
anzunehmen ist. Wir haben also auch eine direkte Steuer, die sich abwälzbar
 zeigt, und eine indirekte, bei der dieses nur zum Teil zulässig
ist. Dasselbe läßt sich, wie wir sehen werden, auch bei anderen indirekten
 Steuern nachweisen,
Auch die Gewerbesteuer als direkte Steuer wird unter Umständen
 sich als abwälzbar erweisen, nämlich dann, wenn der Gewerbetreibende
 für das Inland arbeitet, und sein bereits geringer Verdienst
durch die Steuer erheblich verringert wird, während hingegen ausländische
 Konkurrenz wie mangelhafte Leistungen die Abwälzung unmöglich
 machen können. Eine neue Gewerbesteuer, welche den Handwerkern
 eine erhebliche Last aufbürdet, wird sehr allgemein zu einer
Erhöhung der bezüglichen Löhne für Handwerksleistungen und der
Preise ihrer Produkte führen. Alle Beteiligten haben dasselbe Interasse,
 eine Konkurrenz, die davon nicht betroffen wird, liegt nicht vor;
das Publikum wird sich der Maßregel fügen, weil die Begründung
durch den Hinweis auf die neue Steuer einleuchtend ist. Nur bei
mangelhaften Leistungen liegt die Gefahr des Verlustes der Kundschaft
 bei Mehrforderungen vor, der dann Konkurrenten zugute kommt,
und Untüchtigere sehen sich daher veranlaßt, die Steuer auf sich zu
nehmen, wenn ihnen dabei noch ein zum Leben ausreichender Verdienst
 verbleibt.
Große industrielle Etablissements, die mit dem Auslande zu
konkurrieren haben, befinden sich dagegen meist unter einem Druck,
der die Abwälzung nicht zuläßt, da sie die Preise nicht genügend
beherrschen.
Bei den indirekten Steuern ist die Wirkung durchaus nicht so
allgemein und gleichmäßig vorauszubestimmen, wie es die alte Schule
annahm, sie hängt vielmehr ganz von den Konjunkturen ab. Eine
neuaufgelegte Biersteuer wird im Momente einer allgemeinen Ueberproduktion
 die Bierbrauer sehr intensiv in Mitleidenschaft ziehen. Die
Etablissements mit vorzüglicher Leistung, welche einen gesicherten Absatz
 haben, werden ihre Preise der Steuer mehr oder weniger entsprechend
erhöhen können, die übrigen dagegen, welche schon bisher nur schwer
den erforderlichen Absatz zu erlangen vermochten, werden eine Preiserhöhung
 nicht durchzusetzen vermögen. Die ganz großen Brauereien
mit geringeren Produktionskosten sind wohl in der Lage, eine neue
Steuer zu tragen, bei einer geringen Steuer auch vielleicht die kleinen
Brauereien, und die Last bleibt auf ihnen ruhen, bis die Konjunkturen
Sich verbessern und eine Preissteigerung möglich wird. Ist die Steuer
hoch, so kann dadurch eine Anzahl der kleineren Brauereien mit unzulänglichen
 Leistungen zum Vorteil der übrigen zur Betriebseinstellung
gebracht werden. Sind dagegen die Brauereien in der Lage, sich die
Steuer von den Schankwirten ersetzen zu lassen, so werden von diesen
wiederum nur die günstig Situierten einen Preisaufschlag in der einen
oder der anderen Weise durchführen können, entweder durch Steigerung
der Preise pro Seidel. was nur bei einer ganz hohen Steuer möglich sein