GESZEL ODE ME

al

steuern bald in diese, bald in jene Kategorie verwiesen. In den Lehrbüchern
 wird meistens die Scheidung in der Weise gemacht, daß direkte
Steuern diejenigen sind, bei welchen die Voraussetzung vorliegt, daß die
zahlende Person auch die Steuern trägt, bei den indirekten Steuern dazegen
 angenommen wird, daß der Zahler die Last auf andere überwälzt.
 Da wir nun sahen, daß die Frage der Ueberwälzung im einzelnen
 Falle eine sehr unsichere ist, und auch direkte Steuern, die als
solche allgemein anerkannt sind, tatsächlich abgewälzt werden, so ist
ıliese Unterscheidung nicht haltbar. J. G. Hoffmann unterschied
dagegen Steuern vom Besitz und Steuern von Handlungen. Die
ersten faßte er als direkte, die zweiten als indirekte auf. Es ist indessen
 nicht abzusehen, ob die Gewerbesteuer des einfachen Handwerkers
 danach in die erste oder in die zweite Kategorie fällt. Adolf
Wagner fügt deshalb den Steuern vom Besitz noch die vom Erwerb
hinzu, wodurch schon eher das Richtige getroffen wird. Rau unterscheidet
 Schatzungen, einerseits und Verbrauchs- und Aufwandssteuern
 andererseits. Die Mietsteuer würde danach indessen
anter beide Arten fallen.
Am richtigsten erscheint es, die Einteilung auf das Grundprinzip
zu basieren und die direkten als diejenigen zu bezeichnen, bei
denen man von den Einnahmen resp. dem Besitz unmittelbar
 auf die Leistungsfähigkeit Schließt, und diesen diejenigen
 gegenüberzustellen, bei denen man von den Ausgaben auf
die Einnahmen und dadurch indirekt auf die Leistungsfähigkeit
schließt; eine Begründung, die Georg Hanßen schon Anfang der
sechziger Jahre in seinen Vorlesungen gegeben hat, in der Hauptsache
auch Förstemann schon vorher anführte. Hiernach kann man nicht
im Zweifel sein, daß die Mietsteuer und ebenso eine Luxussteuer als.
aine indirekte aufzufassen ist.
Nach der Art der Auflegung unterscheidet man ferner bei den
auf dem gewöhnlichen Wege verteilten Abgaben die Repartitionsdder
 kontingentierten Steuern und die Quotitätssteuern. Bei
den ersteren ist die aufzubringende Steuer — Steuersoll — in der Gesamtsumme
 fixiert und wird dann auf die Steuerzahler nach der festgestellten
Leistungsfähigkeit derselben umgelegt. So war in Preußen die Grundsteuer
 Anfang der sechziger Jahre auf 10 Mill. Tir. fixiert, die aufgebracht
 werden sollten und nun nach dem Ergebnis der Katastrierung
auf die einzelnen Grundstücke verteilt wurden, indem jedes 9,6 %, des
Reinertrages zu zahlen hatte. Auch die Einkommensteuer ist in Preußen
in den siebziger Jahren kontingentiert gewesen. In dem zweiten Falle
wird der zu erhebende Steuersatz — Steuerfuß — jedesmal besonders
bestimmt, während die Steuerpflichtigen feststehen. Diese Methode
wurde in alter Zeit häufig bei der Grundsteuer z. B. in Sachsen angewendet,
 wo bald mehr bald weniger Steuersimpla, d. h. die einfachen
Sätze der ursprünglich aufgelegten Quote, eingefordert wurden; so wird
von der englischen Einkommensteuer für jedes Jahr festgesetzt, wieviel
Pence pro Pfd. Sterl, gezahlt werden sollen.
Die direkten Steuern zerfallen nun in Personal- und Realsteuern;
 letztere auch Ertragssteuern genannt. Bei den ersteren
wendet man sich an die wirtschaftende Person und schätzt ihre
Leistungsfähigkeit, in dem zweiten Falle hält man sich an das wirtschaftliche
 Unternehmen, resp. an das bewirtschaftete Objekt,