ist, den Gewinn genauer zu bestimmen, den der momentane Inhaber
erzielt... ‚Der Willkür sind engere Schranken gezogen.
2. Die Eintreibung der Steuer ist verhältnismäßig erleichtert,
wenigstens dort, wo ein bewirtschaftetes Objekt in Frage kommt, das
als Pfand in Anspruch genommen werden kann, wie ein Miethaus bei
der Gebäudesteuer. .
3. Die Leistung der Ertragssteuern ist eine mehr gleichmäßige,
die Auflegung findet für eine längere Zeit unverändert statt, und der
Staat kann mit verhältnismäßig großer Sicherheit auf die Einnahme
rechnen.
4. Da die Auflegung für längere Zeit gleichmäßig zu geschehen
öflegt, gestaltet sie sich im ganzen billiger, als bei den übrigen Steuern.
Die erwähnten Vorteile sind es, welche die Ertragssteuern gerade
für die Regierung angenehm machen, so daß es begreiflich ist,
daß auch in der neueren Zeit die Regierungen sehr allgemein mit
zroßer Zähigkeit an ihnen fest halten.
‘ Diesen Vorteilen stehen aber sehr viel größere Nachteile
gegenüber:
1. Da eine Sache nicht steuern kann, es vielmehr stets Personen
 sind, die zu Leistungen herangezogen werden, müssen große
Ungerechtigkeiten für die Steuerzahler damit verbunden sein,
und diese Steuern verstoßen gegen die Grundprinzipien, welche früher
aufgestellt wurden. Die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen kann
dabei nicht berücksichtigt werden.
2; Erfahrungsgemäß kann bei dem Ertragssteuersystem Vollständigkeit.
 nur schwer erzielt werden. Die im Auslande angelegten Ka-Sitalien
 sind 'nicht zu treffen, und ebenso kann auf diese Weise die
Arbeitsrente der unteren Klassen nicht besteuert werden. Es bleibt
deshalb nur die Grund- und Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer und
3ine teilweise Kapitalrentensteuer, wodurch bedeutsame Kategorien des
Einkommens ausfallen, und gerade bei der Kapitalrentensteuer die Gefahr
 einer einseitigen Wirkung und der Hinaustreibung derjenigen
Kapitalien vorliegt, welche der‘ Steuerzahlung entzogen werden sollen.
‘3. fällt ins Gewicht die schwere Beweglichkeit dieses
Steuersystems, welches sich nicht den Bedarfsverhältnissen genügend
ınschmiegen kann.
Es ist einleuchtend, daß die Vorteile auf primitiver Kulturstufe
 schärfer hervortreten, als auf höherer, wie ebenso, wenn geringere
Ansprüche an die Steuerzahlung überhaupt gemacht werden. Je höher
entwickelt die Verhältnisse sind, um so weniger reichen die Ertrags-3teuern
 aus, um so mehr leidet man unter der Unbeweglichkeit, um
so. unerträglicher werden die damit verbundenen Ungerechtigkeiten. ..
Gerechtfertigt werden sie erscheinen, wo man das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung zur Geltung bringen will. Wo die
Grundbesitzer noch eine bevorrechtigte Klasse mit besonderen Privilegien
bilden, wird eine besondere Belastung derselben sich rechtfertigen
lassen und zwar nach der Ausdehnung des Besitzes, der die Höhe der.
Privilegien bedingt. Wenn es sich um besondere Aufwendungen hanlelt,
 welche in erster Linie. dem Grundbesitze zugute kommen und
war nach der Höhe des Ertrages, wird eine Grundsteuer am Platze
sein; und da dieses in höherem Maße bei der Gemeinde und dem
zrößeren Verwaltungsbezirk als bei dem Staate der Fall ist, so
werden sich überhaupt die Ertragssteuern mehr für die Gemeinde