28

schen Verhältnisse ist es erklärlich, daß der Schwerpunkt des Steuer.
systems für das Reich in die indirekten Steuern verlegt ist, während
die Bundesstaaten sich hauptsächlich an die Personalsteuern zu halten
haben, die Gemeinden dagegen in erster Linie durch die Ertragssteuern
 ihren Bedarf decken müssen, ohne daß indes auch hier eine
strenge Abgrenzung und Schablonisierung empfohlen werden kann.
2, Wie es kein absolut bestes Steuersystem gibt, so auch keine
absolut beste Steuer, Vielmehr ist keine Steuer isoliert zu kritisieren,
sondern nur als Teil eines geschlossenen Steuersystems, sonst gelangt
man zur Verwerfung aller Steuern, denn eine jede hat ihre großen
Schattenseiten,
3. Mit der Veränderung der Verhältnisse wird auch die Bedeutung
ler einzelnen Steuern und ihre Stellung in dem Steuersystem sich zu
ändern haben und damit das ganze Steuersystem selbst.
4. Eine jede Aenderung in den Steuerverhältnissen schädigt eine Anzahl
 Privatwirtschaften, indem sie Verschiebungen in den Konkurrenzverhältnissen
 und damit in dem wirtschaftlichen Betriebe hervorruft,
Die Aenderungen sind deshalb nur vorzunehmen, wenn sie sich als
ıotwendig herausgestellt haben.
5. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung muß eine allgemeine und
gleiche sein. Ausnahmen, die einzelne Klassen oder Personen treffen,
sind möglichst zu vermeiden. Als solche Ausnahmen kommen in
Betracht:
a) Die Steuerfreiheit der Herrscherfamilien. Auch sie ist
wiederholt durchbrochen, indem z. B. die Königin von England, der
König von Italien sich freiwillig der Einkommensteuer bei der Einführung
 derselben unterworfen haben. Unzweifelhaft ist dadurch die
Steuer wesentlich populärer geworden, und die Gesamtheit hat die Last
williger auf sich genommen.
b) Der Staatsbeamten. Die Steuerfreiheit der Staatsbeamten
in betreff ihrer Bezüge aus der Staatskasse ist mehrfach verlangt, da
38 nur doppelte Umstände seien, einmal das Gehalt zu zahlen und dann
dasselbe zum Teil zurückzuziehen. Indessen ist es von außerordentlicher
Bedeutung, daß die Interessen der Beamten mit denen der übrigen
Bürger Hand in Hand gehen, und sie unter einem erhöhten Steuerdruck
 in derselben Weise leiden. Ihre politische Stellung verlangt dies.
6. Das privatrechtliche Einkommen des Staates muß den Gemeinden
 gegenüber steuerpflichtig sein, damit der Staat nicht in der
Konkurrenz mit den Privaten günstiger dasteht,
7. Gemeinden und sonstige juristische Personen sind bei eignem
wirtschaftlichen Erwerb gleichfalls zur Steuer zu veranlagen. Stiftungen
indessen, aus welchen Privatpersonen Einkommen beziehen, sind frei
zu lassen, da sonst eine doppelte Besteuerung stattfindet.
8. Ausländer haben die Steuer zu zahlen, sobald 'sie längere Zeit,
stwa über ein Jahr, im Inlande feste Wohnung haben oder aus dem
Inlande durch eignen Erwerb Einkommen beziehen.
9. Jede Steuer beeinträchtigt mehr oder weniger die Volkswirtschaft,
 sie muß daher auf das Notwendigste beschränkt werden. Es
muß, wie J. G., Hoffmann sagt, abgewogen werden, wo jeder Heller
ler Volkswirtschaft den meisten Nutzen bringt, ob in der Hand des
Staates oder in der Hand des Privatmannes.