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Je nach der Art der Ermittelung können wieder verschiedene Wege
eingeschlagen werden:
a) Die Kopfsteuer als roheste Form, die in alter Zeit häufig zur
Anwendung kam, aber noch jetzt unter primitiven Zuständen vorkommt:
bald unter Berücksichtigung jedes Kopfes der Bevölkerung, bald nur
der männlichen, bald nur der Erwerbsfähigen. In Rußland bestand
seit dem 17. Jahrhundert (in Sibirien noch jetzt) bis 1885 eine Steuer,
welche alle Personen mänpslichen Geschlechts in den bäuerlichen Gemeinden
 betraf, wie sie durch die Volkszählung festgestellt wurde. Die
Repartition fand nach der Größe des den einzelnen Mitgliedern zugeteilten
 Gemeindelandes durch die Gemeinde selbst statt. Die Matrikularbeiträge
 im deutschen Reich werden gleichfalls nach der Bevölkerungszahl
 der einzelnen Staaten umgelegt, innerhalb der Staaten findet allerdings
 eine andere Verteilung der Last statt. In Preußen wurde noch
1811 eine Kopfsteuer aufgelegt. (S. S. 33.) KEigentliche Kopfsteuern
finden sich noch jetzt in den Kolonien, z. B. in dem deutschen Samoa.
dem französischen Dahomey usw.
b) In der Form der Klassensteuer, indem nicht die einzelnen
Persönlichkeiten besonders auf ihre Verhältnisse zur Untersuchung gezogen
 werden, sondern die Bevölkerung in Klassen geteilt wird und
die Steuersätze nach Klassen verteilt aufgelegt werden.
c) Die Einschätzung findet durch öffentliche Kommissionen
 statt im Namen der Staatsgewalt. (Früher in Preußen.)
d) Auf dem Wege der Selbstdeklaration unter Kontrolle der
Behörden (heute in Preußen),

8 19.
Die englische Einkommensteuer.
Dowell, The income tax laws. London 1874,
Vocke, Geschichte der Steuern des brit. Reiches. Leipzig 1866.
Inhülsen, in Schanz’ Finanzarch. 1896.
Ders., Jahrb. f. Nat. 1899 und H.W.B. 2. Aufl. Art. Einkommensteuer.
Joseph A. Hill, The English Income tax, publ. for the American Economic
Association. New York 1899.
Der erste Versuch einer Einkommensteuer mit nachhaltiger Bedeutung
 wurde Ende des 18, Jahrhunderts in England unter Pitt
unternommen, als infolge des Krieges mit Frankreich die Finanzkalamität
 eine bedenkliche Höhe erreicht hatte, und der Versuch,
durch einen Zuschlag auf die bisherigen Steuern die Deckung zu gewinnen,
 ohne ausreichenden Erfolg geblieben war. Man erzielte dadurch
nur 2 Mill. Pf. St.; 1798 wurde eine allgemeine Einkommensteuer,
welche bei einem Einkommen von 60 Pf. St. begann und eine Steigerung
 von */,29 bis */, des Einkommens in sich schloß, eingeführt,
wodurch 6 Mill, Pf. St. einkamen. Gleichwohl erschien das Ergebnis
nicht befriedigend, und da bisher die reicheren Klassen nur wenig gezahlt
 hatten, wurde die Steuer als große Härte empfunden. Sie erhielt
sich in dieser Form nur wenige Jahre und trat 1803 in einem neuen
Gewande als eine Art Vermögenssteuer, property-tax, auf, welche in
zwei Teile zerfiel. Der erste betraf das Einkommen aus Grundbesitz
und Pacht, sowie aus öffentlicher Anstellung und war als Ertragssteuer
gedacht. Der zweite Teil betraf das Einkommen aus Kapital und
Gewerbebetrieb, wo die Selbstdeklaration verlangt wurde. Auch jetzt
blieben 60 Pf. St. Einkommen steuerfrei, von 60—150 Pf. St. wurde