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Diese Generalkommissäre wählen für jeden Distrikt 2—7 Beigeordnete,
lie nur die Hälfte des obigen Einkommens oder Besitzes zu haben
brauchen, und diese wählen wiederum die eigentlich ausführenden Organe
 in den Gemeinden, welche allein eine Besoldung beziehen.
Die Generalkommissäre bilden somit eine Vertretung der Steuerzahler,
 die unabhängig ist sowohl von der Regierung, wie von der Bevölkerung.
 Es werden die angesehensten Persönlichkeiten der Gegend
dazu ausersehen, so daß sich diese Behörde eines großen. Vertrauens
erfreut und sich den echt aristokratischen Charakter gewahrt hat, Ihre
Stellung ist außerdem durch weitgehende Befugnisse gestärkt. Alle
Reklamationen sind bei den Generalkommissären mündlich vorzubringen,
welche event, eidliche Versicherung der Aussagen beanspruchen können.
Auch sonst steht ihnen das Recht der Zeugenvernehmung zu.
Ein Gesetz von 1894 gewährt außer den bereits erwähnten Erieichterungen
 noch die, daß Verluste, welche in einer Abteilung des
Einkommens eingetreten sind, in einer anderen in Abzug gebracht
werden dürfen, um dadurch die Berücksichtigung des ganzen Einkommens
 vollständig zu machen. Durch den erwähnten Nachlaß für den
Pächter hat man die früher unzweifelhafte Ueberlastung der Landwirtschaft
 gemildert. Im großen ganzen erfüllen die Kiurichtungen ihren
Zweck und haben als Muster für andere Länder gedient. Nur das
Fehlen der Progression und einer ergänzenden Besteuerung des Kapitals
 sind als Mängel zu bezeichnen. Die ganze Steuer hat trotz ihrer
Ansätze als Ertragssteuer tatsächlich durch die Art der Handhabung,
wie wir uns an Ort und Stelle überzeugten, weit mehr den Charakter
siner_ Einkommensteuer, als es z. B. Vocke annimmt.
Die Einkommensteuer ergab 1898/99 18 Mill. Pf. St. netto, 16 Te
der gesamten Einnahmen und 8,9 Mk. pro Kopf; 1901 : 27,5 Mill. Pf. St. ;
1903 : 38,8 Mill., 1904/5 : 30 Mill. d.'s. 25 % der gesamten Einnahmen
und 13,3 Mk. pro Kopf.

1899 1901
Aus Sched, A, von unbeweglichen Vermögen 4979000 Pf, St. 72538000 Pf, St.
N B. „ Pachtungen 150000 223000
„©. „ Renten und Dividenden 1171000 » 1671000
„. D. „ Gewerbe und Handel 10396311 46419000 ‚,,
E. aus öffentlichen Aemtern usw. 1 346 000 ” 1.999 000 x

$ 20,
Die Einkommensteuer in Preußen.
J. G. Hoffmann, Die Lehre von den Steuern. Berlin 1840,
Schimmelpfennig, Die preuß, direkten Steuern, Berlin 1835.
Fneist, Lie preuß. Finanzreform. Berlin 1881.
Ad. Wagner, Die Reform der direkten Staatsbesteuerung in Preußen in
Schanz’ Archiv für Finanzw. 1891 u. 94.
0. Gerlach, Die preuß. Steuerreform in Staat und Gemeinde. Jena 1895,
Ders., H. W.B, der Staatew. 2. Aufl. Art. Einkommenst, in Deutschland.
Fuisting, Die preuß, Einkommensteuer nach Ges. v. 1891. Berlin 1894.

In der großen Finanzkalamität vor den F reiheitskriegen sah man
sich in Preußen genötigt, zuerst mit einer Personalsteuer aufzutreten
ınd begann im Jahre 1811 mit einer Kopfsteuer, der „fixierten
Personensteuer“, von einem halben Taler für jede Person über
12 Jahren auf dem Lande und in den Landstädten. Daneben wurde
ibrigens mehrere Jahre hindurch noch eine besondere Vermögens- und
Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. HT. Teil. 4. Auß. 23