Einkommensteuer zur Verpflegung der französischen Truppen erhoben.
Aus dieser rohesten aller Steuern hat sich allmählich die moderne
Einkommensteuer entwickelt.
Im Jahre 1820 wurde eine Reform des Steuerwesens durchgeführt.
 Es wurde eine Grund- und Gewerbe-, sowie eine Stempelsteuer
 (1822) akzeptiert. An die Stelle der Akzise trat in den
größeren Städten die Mahl- und Schlachtsteuer. Aber noch blieben
8 Mill. Tlr. zu decken, das waren für die 1%, Mill. Haushaltungen
über 4 Tlr. durchschnittlich. Um die Summe zusammenzubringen,
steigerte man die Kopfsteuer für die besser situierten Klassen, so daß
man eine Klassensteuer erhielt, deren Steuersatz von */ bis
48 Tlir. stieg. Doch schon nach zwei Jahren (1822) sah man sich
genötigt, die Abstufung zu vergrößern. Man schied die Bevölkerung
in drei große Klassen und jede wiederum in drei Abteilungen, und
stufte die Klassensteuersätze pro’ Haushaltung von 2—144 TIr. ab.
Die einzeln stehenden Personen der untersten Klasse zahlıen die Hälfte
des Steuersatzes der Haushaltung. In den Jahren 1827 und 1828
wurden einige kleine Erleichterungen gewährt. Nicht nur Personen
unter 12, sondern auch über 60 Jahren wurden von der Steuer befreit.
Ein weiterer Fortschritt zur Einkommensteuer wurde durch das Gesetz
vom 1. Mai 1851 erreicht, welches für die Einkommen bis 1000 Tir.
die Klassensteuer. beibehielt, von einer Person der untersten Klasse
von über 16 Jahren 1/, Tlr., von der Haushaltung 1 Tlr. verlangte;
in der zweiten Stufe 2 Tlr., von der einzelnen Person 1 Tlr. und in
den weiteren Stufen hinauf bis 24 TIr. pro Haushalt. Bei einem Einkommen
 von 1000 Tlir. an begann die klassifizierte Einkommensteuer
 mit 3% auf Grund einer Einschätzung durch eine Kommission,
 mit der Grenze von 7200 Tir., worüber hinaus keine
Steuer verlangt werden. sollte. In den mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
 Städten kam die Klassensteuer in Fortfall, während von
der klassifizierten Einkommensteuer dafür 20 Tlr. in Abzug gebracht
wurden.
Schon Anfang der sechziger Jahre war die Regierung bestrebt,
weitere Aenderungen herbeizuführen. Der Minister von Patow bekannte
offen, daß die Grundbesitzer tatsächlich viel zu niedrig eingeschätzt
würden. 1871 erschien die Denkschrift des Ministeriums, welche die
Unhaltbarkeit der Heranziehung der untersten Klassen zur direkten
Steuerzahlung darlegte. Zur Aufbringung der 100 Tlr. Klassensteuer
der unteren Stufe 1a waren im Durchschnitte des preußischen Staates
228 kostenpflichtige Mahnungen des Exekutors, 95 verfügte Exekutionen
und 49 vollstreckte erforderlich gewesen, wovon 37 fruchtlos geblieben
waren: in der nächst höheren Stufe 1b dagegen nur 4 vollstreckte
Exekutionen, wovon eine fruchtlos blieb. Im Regierungsbezirk Königsberg
 waren zur Aufbringung von 100 Tirn., nicht weniger als 167
ruchtlos vollstreckte Exekutionen vorgenommen. Um in dem ganzen
Regierungsbezirk 15472 Tlr. von der untersten Stufe zusammenzubringen,
 waren 54869 Exekutionen verfügt, 25967 vollstreckt, und die
Beitreibungskosten beliefen sich auf 3713 Tlr., Das Abgeordnetenhaus
erkannte in einer Resolution die Notwendigkeit an, die Erhebung in
den unteren Stufen in Fortfall zu bringen, außerdem das fundierte
Einkommen stärker heranzuziehen, Regression und Selbstdeklaration
durchzuführen, sowie bis zu einem Einkommen von 6000 Mk. die persön-Hehe
 Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.