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Auf diesem Standpunkt steht das Gesetz vom 25. Mai 1873,
Dadurch wurden alle Einkommen unter 140 TIr. von der Steuer befreit,
die Klassensteuer auf 11 Mill. Tlr. kontingentiert; nach dem Fortfall
der Mahl- und Schlachtsteuer, der gleichfalls beschlossen ‚wurde, auf
14 Mill. Tir. Die unterste Stufe von 140—220 Tir. Einkommen war
mit 1 Tlr. angesetzt, und die Stemer stieg wie bisher auf 24 Tlr. Die
klassifizierte Einkommensteuer blieb unverändert, nur die bisherige
Grenze der Besteuerung mit 7200 TIr. kam in Fortfall. Ueber 6 Mill.
Personen inkl. der Angehörigen wurden von der Steuer befreit, das
sind 29,3 % ; im Regierungsbezirk Königsberg 58,9%, im Regierungsbezirk
 Düsseldorf nur 16,5 % der bisherigen Steuerpflichtigen. Gleichwohl
 stellte sich bald die Unzulänglichkeit der unteren Steuergrenze
heraus. Sie war unglücklich gewählt.
Trotz mehrfacher Versuche kam doch erst durch das Gesetz vom
26. März 1883 eine Einigung zustande. Nach diesem Gesetz wurde die Befreiung
 bis zu einem Einkommen von 900 Mk, ausgedehnt und noch außerdem
 der dritten bis zwölften bisherigen Stufe drei Raten, der ersten und
der zweiten eine resp. zwei Raten erlassen. Hiermit waren 75 %, aller bisherigen,
 ursprünglich klassensteuerpflichtigen Personen befreit. Die Regierung
 hatte statt nur zwei Stufen vier Stufen befreien wollen, konnte
aber die Kinwilligung des Abgeordnetenhauses nicht erlangen. Das Gesetz
gestattete außerdem Ermäßigungen aus persönlichen Rücksichten bis
zur fünften Stufe. Die Klassensteuer wurde auf 23 Mill., die Einkommensteuer
 auf 25,5 Mill. Mk. kontingentiert. Ein Hauptfehler
blieb aber bestehen. Die Einschätzungskommission für die Einkommensteuer
 wurde aus den Steuerpflichtigen gewählt und betraf außer in
den großen Städten kleine Bezirke, wo die Beteiligten in zu naher
persönlicher Beziehung standen. In den ländlichen Distrikten war der
Landrat der Vorsitzende in der Kommission, also ein Verwaltungsbeamter,
 der den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in anderen Aufgaben
sah und meistens als Interessent wenig geeignet war, die Interessen
der Regierung zu vertreten.
Wesentliche Besserungen brachte das Ges, v. 24. Juni 1891. Als
Einkommen werden darin angesehen: die gesamten Jahreseinkünfte
der Steuerpflichtigen in Geld und Geldeswert aus Kapitalvermögen,
Grundvermögen, Pachtungen und Mieten, einschließlich des Mietwertes
der Wohnung im eigenen Hause, ferner Einkünfte aus Handel und
Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, und endlich aus gewinnbringender
Beschäftigung, sowie aus Rechten auf periodische Hebungen und Vorteile
 irgend welcher Art. In Abzug zu bringen sind die Zinsen für
Schulden und Lasten, sowie die von dem Grundeigentume, dem Bergbau
und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden direkten Staatssteuern,
während Kommunalabgaben nicht abgezogen werden dürfen. Schuldzinsen
 können in Abzug gebracht werden; ebenso Einkommen, welches
von außerhalb des Veranlagungsbezirkes aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb
 bezogen wird. Nach der Novelle vom Januar 1:06 sind die
kommunalen Realsteuern abzugsfähig. Weiterhin sollen Amortisationen
von Schulden auf ländlichen und städtischen Grundstücken abzugsfähig
 werden bis zu 1%, und bis zum Betrage von 600 Mk. In
Abrechnung können ferner Versicherungsprämien für Versicherung auf
den Todes- oder Lebeusfall des Steuerpflichtigen gebracht werden, soweit
sie 600 Mk, nicht übersteigen. Die Besteuerung beginnt mit einem
Einkommen von 900 Mk. und beträgt: