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Nach $ 18 des erwähnten Gesetzes werden aber für jedes nicht
zelbständige Familienglied unter 14 Jahren bei einem Binkommen unter
3000 Mk. 50 Mk. vom Einkommen bei der Berechnung in Abzug gebracht.
 Novelle: a) Ausdehnung bei 6500 Mk., b) Wegfall der
Altersgrenze von 14 Jahren. Bei drei und mehr Familienmitgliedern
muß eine Herabsetzung auf eine niedrigere Stufe stattfinden. Auch
hier Erweiterung durch die Novelle. Außerdem ist nach den folgenden
Paragraphen bei wesentlicher Verminderung der Leistungsfähigkeit aus
persönlichen Gründen bei Einkommen bis zu 9500 Mk. Herabsetzung
bis um drei Steuerstufen gestattet. Wiederum sind von der Novelle
Erweiterungen vorgesehen. Jeder Gemeindevorstand hat eine vollständige
 Nachweisung der in Betracht kommenden Persönlichkeiten
aufzunehmen und sich über die Leistungsfähigkeit derselben möglichst
zu orlentieren.
Der Steuerpflichtige hat auf eine an ihn ergangene besondere Aufforderung
 der Behörde eine Steuererklärung abzugeben; wer im Vorjahre
 schon auf ein Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagt war,
hat die Steuererklärung schon auf Grund einer öffentlichen Aufforderung
 zu tun. Die einzelnen. Einkommenbeträge sind nach den
Quellen in ein dazu verteiltes Formular einzutragen.
Wer eine Erklärung nicht abgibt, verliert sein Reklamationsrecht;
wer auf nochmalige Aufforderung nicht deklariert, hat einen Zuschlag
von 25% der veranlagten Steuern zu zahlen.
Falsche Deklaration kann mit dem vier- bis zehnfachen Betrage
der Hinterziehung, mindestens mit 100 Mk., bestraft werden. Verjährung
 findet erst nach 10 Jahren statt. Feststehende Einnahmen
sind nach dem zu erwartenden Betrage, unbestimmte nach dem Durchschnitte
 der vorangegangenen drei Jahre anzugeben.
In 1502 Fällen wurden 1897/98 wegen Verschweigung von steueroflichtigem
 Einkommen Strafen verhängt; in 156 Fällen wegen Verweigerung
 von Auskunft. Die Gesamtstrafsumme machte 426 596 Mk. aus.
Die Voreinschätzung der Personen mit Einkommen unter 3000 Mk.
geschieht durch eine besondere Kommission, welche aus dem Gemeinderorstand
 und teils von der Regierung, teils von der Gemeinde gewählten
Mitgliedern besteht. Das Material der Voreinschätzungskommission wird
weitergegeben an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
welcher bei Einverständnis mit den Vorschlägen der Voreinschätzungskommission
 allein den Steuerbetrag festsetzt, sonst das Material der
Veranlagungskommission vorlegt. In der Veraulagungskommission ist
der Landrat, oder ein von der Regierung einzusetzender Kommissar
Vorsitzender. Die Mitglieder werden teils von der Regierung, teils
von der Kreisvertretung oder der Gemeindevertretung aus den KEinwohnern
 des Bezirks auf 6 Jahre gewählt, wobei darauf zu sehen. ist,
daß die verschiedenen Einkommenverhältnisse Vertretung finden. Die
Unterlagen für die Einschätzung der Personen mit mehr. als 3000 Mk.
Kinkommen bilden die Steuererklärungen, welche dem Vorsitzenden