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der Veranlagungskommission eingereicht, von diesem vorgeprüft und
dann der Veranlagungskommission vorgelegt werden. Der Vorsitzende
kann die Steuerpflichtigen persönlich vernehmen, Einsicht in die Bücher
des Pflichtigen verlangen, wie in die Akten, Urkunden usw. der Behörden,
 mit Ausnahme der Sparkassen, Ihm steht außerdem das Recht
der Zeugenvernehmung zu. Ebenso kann die Kommission Zeugenvernehmung
 verlangen. Dieselbe hat ihrerseits den Steuersatz zu bestimmen
 und kann dabei von der Deklaration abweichen. Die Novelle
 will die Befugnisse der Veranlagungskommission, des Vorsitzenden
und das Recht des Zensiten, gehört zu werden, schärfer und genauer
festsetzen, Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen ‚wie dem Vorsitzenden
 zu, Die Berufungsinstanz bildet eine Kommission für jeden
Regierungsbezirk unter dem Vorsitze eines Regierungskommissars, Die
Mitglieder werden teils von der Regierung, teils von dem Provinzialausschuß
 gewählt. Die höchste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht
oder der Finanzminister. Auch im Rechtsmittelverfahren sieht die
Novelle Aenderungen vor:
a) Nur bei Einkommen über 3000 Mk. sofort Berufung au die Berufungskommission
 und Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht.
b) bei Einkommen unter 3000 Mk,: zunächst Einspruch an die Veranlagungskommission,
 dann Berufung an die Berufungskommission.
Bei Fortfall einer Einnahmequelle oder Verringerung des Einkommens
 um ein Viertel kann im folgenden Monate Ermäßigung verlangt
 werden. Die Steuer wird in vierteljährigen Beträgen eingezogen.
Die Einrichtung der Steuer entspricht im großen ganzen den
wissenschaftlichen Anforderungen, nur ist die Progression nicht ausreichend
 durchgeführt, und der Steuer fehlt die Beweglichkeit, um
angemessen zur Ergänzung der übrigen Steuern benutzt werden zu
können. Der Regierung fehlt in der Kommission die geeignete Vertretung
 durch einen Steuerbeamten.
1898/99 wurden nach offizieller Statistik von 456694 Steuererklärungen
 148 268 oder 32,5 % beanstandet, im Jahre vorher 33,1 9%
Dadurch wurde das steuerpflichtige Einkommen um 184,2 Mill. Mk.
erhöht und 6185616 Mk. Steuer mehr erhoben, etwa 4 °% des ges. Veranlagungssolls,
 da die beanstandete Summe von 18,9 Mill. Mk. auf
25,04 Mill. Mk. erhöht wurde. Die betr. Pflichtigen würden um 32,8 %
zu niedrig besteuert sein, wenn die Kommission sie nicht gesteigert
hätte. Die meisten Beanstandungen (38,1 %,) kamen auf dem Lande
vor, in den Städten 26,9 %. Neuere Zahlen sind u. W. noch nicht
veröffentlicht. Diese Angaben zeigen einmal, daß die Neigung zu unzulänglicher
 Deklaration oder vielleicht noch mehr eine unrichtige Auffassung
 darüber, was und wie zu deklarieren ist, in großer Ausdehnung
vorliegt, dann, daß die Kommissionen mit großer Sorgfalt die Angaben
prüfen. Die bedeutende Erhöhung der Einnahmen nach Kinführung
der Deklaration bekundet aber, daß die Auflage dadurch den HEinkommensverhältnissen
 weit besser angepaßt wurde als bisher.
Zahl derer ihr PN
der Zensiten Kelnctekom ten Einkommensteuer pro Zensit
2437886 5961 Mill 124 842 848 Mk.
2 654 444 A961 127 080 740
3.379 534 7948 174 385 348
3.649 188 5854 186 888 684
3847782 3091 186 358 000
187 000 000