NM)

In Württemberg ist schon 1820 eine Einkommensteuer eingeführt.
Das Gesetz von 1852 baute sie weiter aus. Am 8. August 1903 wurde
aber ein neues Kinkommensteuergesetz erlassen. In diesem sind von dem
Königlichen Hause nur der König und die Königin von der Steuer befreit,
dann alle Personen, deren gesamtes in Württemberg steuerbares Einkommnn
 weniger als 500 Mk, beträgt, doch müssen Personen, welche aus
in Württemberg gelegenen Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieb
Einkommen beziehen, dann Personen, welche aus der württembergischen
Staatskasse Besoldungen oder Pensionen erhalten, bereits bei einem
Jahreseinkommen von 200 Mk. an Einkommensteuer zahlen. Im allgemeinen
 wird daher die Steuer bereits von einem Einkommen von
200 Mk. an beginnen, was allerdings fast alles übertrifft, was in der
ganzen neueren Zeit im Gegensatz zu den Forderungen der Praxis wie
der Wissenschaft in dieser Hinsicht aufgestellt ist. Hessen erhielt
1884 eine Einkommensteuer, die 1895 weiter gebildet wurde.
Der Ertrag der Einkommensteuer war in Bayern 1904-—5
3,6 Mill. Mk., 0,4 Mk. pro Kopf; in Württemberg 1904—5: 9,48 Mill.
Mk., 3,1 Mk, pro Kopf; in Sachsen 1904—5: 43,3 Mill. Mk., 7,90 Mk.
pro Kopf der Bevölkerung; in Hessen 1904: 9,1 Mill. Mk.. 4,39 Mk.
pro Kopf,
In Braunschweig ist die Steuer kürzlich neu eingeführt, in
Sachsen-Altenburg und -Weimar, wo sie seit 1822 besteht.
geändert.
In Oesterreich gehen die Versuche, eine Einkommensteuer
durchzuführen, sehr weit zurück, 1849 wurde eine Besteuerung der
Besoldungen usw. als Ergänzung zu den Ertragssteuern eingeführt, Erst
durch das Gesetz vom 25. Okt. 1896 ist mit der gründlichen Steuerreform
 auch eine allgemeine „Personaleinkommensteuer“ erreicht. Sie
ruht nur auf physischen Personen und beginnt bei einem Einkommen
von 600 Gld. mit 0,60 %, steigt bei 1000 Gld. auf 1%, bei 2000 Gld.
auf 1,5 %, beträgt bei 10000 Gld. 3,19 %, bei 40000 Gld. 3,93 %,,
bei 100000 Gld. 4,63 %, bei 1 Mill. Gld. 4,94 %. Sie beruht auf
Selbstdeklaration, zu der Personen mit einem Einkommen von 1000 Gld.
und mehr verpflichtet sind. Dem Haushaltungsvorstande wird das Einkommen
 der Angehörigen zugerechnet. Ueberschreitet das (jesamtsinkommen
 2000 Gld. nicht, so wird für jedes Familienmitglied über
zwei, abgesehen von dem Ehegatten, wenn es kein selbständiges Einkommen
 bezieht, !/„„ von dem Einkommen in Abzug gebracht. Außerdem
 können bei Einkommen bis 5000 Gld. besondere, die Leistungsfähigkeit
 wesentlich beeinträchtigende Verhältnisse berücksichtigt werden.
Für das Jahr 1903 war die Personaleinkommensteuer auf 54 880000 Kr.
veranlagt, die Zahl der Zensiten betrug 898972, d. s. 1.65 Mk, pro
Kopf, 5,09 % der Gesamt-Nettoeinnahme.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika wurde
schon während des Bürgerkrieges eine Einkommensteuer eingeführt,
welche bei 600 D. begann, später bei 1000 und dann erst bei 20000 D.,
und 1865 5%, betrug. Sie wurde nach wenigen Jahren fallen gelassen.
Im Jahre. 1894 wurde von der demokratischen Partei ein neues Einkommensteuergesetz
 durchgesetzt, welches aber von dem obersten Gerichtshof
 für ungesetzlich erklärt und darum wieder beseitigt wurde.
Die Steuer sollte zunächst für die ersten 5 Jahre zwei Prozent betragen
und erst bei einem Einkommen von 4000 D. beginnen. Sie beruhte
zuf Selbstdeklaration: der Steuereinnehmer konnte aber willkürlich den