Satz erhöhen; bei falschen Angaben war nur eine Strafe von 50 bis
100%, der Hinterziehung in Aussicht genommen. Es sollte eidliche
Versicherung der Richtigkeit beansprucht werden.
In Italien wurde der erste Versuch einer Einkommensteuer 1864
lurch eine einheitliche Besteuerung des beweglichen Vermögens gemacht.
 Durch Ges. vom 23. Juni 1877 ist er weiter ausgebaut, aber
der ursprüngliche Charakter aufrecht erhalten, Das steuerpflichtige
Einkommen ist in vier Kategorien geschieden: 1. die reine Kapitalvente,
 2. Einkommen aus Industrie und Handel, 3. aus Arbeitsverdienst
und Besoldungen, 4. Besoldungen und Pensionen der Staats- und
Gemeindebeamten, so daß das Einkommen von Grund und Boden,
sowie aus Gebäuden ausgeschlossen ist. Die Einnahmen aus der Einkommensteuer
 waren 1898/99 auf 286,25 Mill. L. angesetzt, 19,2 % der
Nettoeinnahmen, 7,25 Mk. pro Kopf.
In Dänemark und Frankreich wird über die Einführung
ainer solehen Steuer verhandelt.

&amp; 22.
Allgemeine Grundsätze.

I. Von dem Einkommen sind die Staats- und Kommunalabgaben
sbensowenig in Abzug zu bringen, wie Lebensversicherungsprämien
aller Art, die als zur Förderung der Lebenswohlfahrt dienend oder als
Kapitalisierung anzusehen sind. Nur wo ein besonderer Anreiz zur Verareitung
 der Versicherung als notwendig angesehen wird, kann aus
praktischen, aber nicht prinzipiellen Rücksichten für kleine Beträge (in
Preußen bis 600 Mk., in Oesterreich bis 100 Gld., bei Versicherung
auch der Ehegatten und Kinder bis 200 Gld.) der Abzug gerechtfertigt
 sein. Dagegen sind Prämien für Vermögensschadenversicherung
als geschäftliche Unkosten anzusehen und steuerfrei zu lassen, wie das
auch fast allgemein geschieht, wenn es auch in den Gesetzen vielfach
nicht besonders ausgesprochen ist.
2. Ein gutes Resultat ist bei einer Einkommensteuer nur durch
Selbstdeklaration zu erzielen, und unter eingehender Mitwirkung
des Publikums selbst bei der Kontrolle. Die Steuererklärung ist aber
1) nur von dem politisch und sittlich höher stehenden Teil der Bevölkerung,
 also den besser situierten Kreisen, zu verlangen. b) Es
muß die Möglichkeit geboten sein, die Details der Deklaration der
zewöhnlichen Kommission zu verheimlichen. Dies kann entweder
durch Umgehung der Bezirkskommission und direkte Einreichung bei
der Zentralstelle geschehen, wie in England, oder durch Einreichung
»ines versiegelten Kuverts, in welchem die Details enthalten sind,
welches nur erbrochen wird, wenn die Kommission an der Richtigkeit
der Gesamtangabe zweifelt, wie das in Sachsen-Weimar nach Ges.
von 1897 in betr. der Zinsen, Renten usw. gestattet ist. c) Falsche Anzaben
 müssen mit hohen Strafen belegt werden, die auch noch nach dem
Tode gegen die Erben zur Geltung zu bringen sind. Anfangs wird man
sich mit Geldstrafen begnügen müssen, bei Rückfällen werden Freiheitsstrafen,
 namentlich bei wissentlich groben Fälschungen, durchaus am
Platze sein. d) Die Versicherung der Richtigkeit darf nur auf Bürgeroflicht
 geschehen, ev. Versicherung an Eidesstatt, die Beanspruchung
les Eides ist verwerflich, weil sie- erfahrungsgemäß die Umgehung doch
sicht verhindert und den Fid herabwürdigt.