3. Die unteren Klassen sind von der Besteuerung frei zu lassen,
a) weil sie ausreichend und besser auf indirektem Wege besteuert
werden können, b) wegen der Schwierigkeit der Erhebung, und weil
durch die Freizügigkeit die Steuerhinterziehung sehr erleichtert ist.
Noch jetzt 1äßt Oldenburg keine Klasse frei, bis zu 225 Mk. Einkommen
 ist 1 Mk. zu zahlen,
4. Die Durchführung der Progression ist notwendig, entweder durch
ein Steigen des Prozentsatzes, der als Steuer erhoben wird, was meistens
der Fall ist und bei höheren Einkommen unbedingt angewendet werden
muß, oder durch Freilassung eines wachsenden Existenzminimums, wie
in Baden, wo von einem Einkommen von 900 Mk., als der untersten
Grenze, nur 200 Mk. zur Versteuerung kommen, von 1000 Mk. nur
250 Mk, oder 25%, von den höheren Einkommen bis 10000 Mk. für
das zweite Tausend 50%, für das dritte Tausend 75 % für die folgenden
 der volle Betrag. Bei Einkommen von 10—30000 Mk. werden
von den ersten 10000 nur 90%, erhoben.
5. Die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit ist
auch auf die Mittelklasse auszudehnen, wo z. B. die Erziehungskosten
der Kinder sehr bedeutend ins Gewicht fallen und das Existenzminimum
verhältnismäßig hoch ist.
6. Entweder muß das fundierte Einkommen mit einem Zuschlag
belegt werden, oder es hıt eine ergänzende Vermögenssteuer Platz zu
greifen, wie sie jetzt in Preußen eingeführt ist,
7, In der Veranlagungskommission muß die Regierung ebenso wie
der Steuerpflichtige gleichberechtigt vertreten sein; erstere durch besondere
 Steuerbeamte. Die Gehässigkeit der Steuereinschätzung und
Erhebung sollte man nie Verwaltungs-, sondern nur besonderen Steuerbeamten
 aufbürden. Das Publikum ist durch Steuerpflichtige, und
zwar zum Teil durch Steuerpflichtige desselben, zum Teil durch Pflichtige
 eines anderen Bezirkes und aus verschiedenen Berufszweigen und
Lebensstellungen zur Vertretung zu bringen. Die Kommission ist für
einen größeren Bezirk zu berufen, um zu nahe persönliche Beziehungen
 der Mitglieder zu vermeiden, Die höhere Instanz muß anders
zusammengesetzt sein und einen noch größeren Bezirk umfassen als die
erste, Die Kommissionen müssen weitgehende Befugnisse zur Zeugenvernehmung
 und sonstiger Nachforschung besitzen.
8. Ausländer sind heranzuziehen, wenn sie im Inlande längere Zeit
ihren Wohnsitz haben (in Preußen geschieht dies nach einem Jahre)
oder von Besitz oder Betrieb im Inlande Einkommen beziehen. Der Angehörige
 eines anderen Bundesstaates gilt in Deutschland nicht als Ausländer
 und muß deshalb sofort Einkommensteuer zahlen, wo er seinen
Wohnsitz nimmt, sobald er an dem bisherigen Aufenthaltsorte seiner
Steuerpflicht enthoben ist. In Sachsen ist das Einkommen aus ausländischem
 Grundbesitz oder im Auslande betriebener Erwerbstätigkeit
nur SO Weit steuerpflichtig, als es nach Sachsen bezogen wird. Dies ist
prinzipiell gerechtfertigt, führt aber in der praktischen Berücksichtigung
leicht zu Unzuträglichkeiten. Inländer, die im Auslande wohnen, haben
Steuern zu entrichten, wenn sie von hier ein Rinkommen beziehen oder
nicht über zwei Jahre dauernd abwesend sind. So lautet die Bestimmung
 in Preußen, während in Sachsen keine Beschränkung
nach der Zeitdauer der Abwesenheit gemacht ist, was wohl zu weit
gegangen ist und zur Aufgabe des Bürgerrechtes drängt.