9. Juristische Personen sind nur soweit zu besteuern, als dadurch
keine doppelte Besteuerung Platz greift. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts sind so weit von der Besteuerung frei zu lassen,
als die Einnahmen allgemeinen Staats- und Wohlfahrtszwecken dienen
und nicht privatwirtschaftlich erworben sind. Die Ergebnisse einer
Steuererhebung wieder mit einer Steuer zu belegen, ist volkswirtschaftlich
 widersinnig, dagegen liegt kein Grund vor, Reinerträge von Staatsdomänen
 von der Gemeindebesteuerung frei zu lassen, und ebenso sind
die Gemeinden in betreff der Einnahmen aus ländlichen Grundstücken,
vermieteten Häusern, Bierbrauereien zur Staatseinkommensteuer heranzuziehen,
 um sie den konkurrierenden Unternehmungen ‚gegenüber nicht
günstiger zu stellen.
Die Praxis verfährt hierin verschieden. In Preußen ist nach dem
Kommunalabgabengesetz vom 27. Juli 1885 der Fiskus für Staatseisenbahnen,
 Bergbauunternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten
Gemeindeabgaben aus dem Einkommen unterworfen, Dagegen sind die
Gemeinden in Preußen und den meisten anderen deutschen Staaten
von der Staatseinkommensteuer befreit, was kaum gerechtfertigt erscheinen
 kann, da hierdurch die Gemeindemitglieder in reichen Gemeinden
 doppelt gegenüber denen armer Gemeinden begünstigt sind, und
die Inkonsequenz klar ersichtlich ist. In Sachsen sind die Gemeinden
sogar vollständig der Einkommensteuer unterworfen, wie überhaupt
nur einzelne, besonders aufgeführte, Öffentlich - rechtliche juristische
Personen, wie die Landesuniversität und die Landesschule ın Meißen
Steuerfreiheit genießen. Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar
öffentlichen Zwecken dienen, sind aber überhaupt befreit.
Die karitativen Wirtschaftsbetriebe sind u. a. nur wie die Gemeinden
zu behandeln. Die Gesetzgebung läßt sie meistens frei. Ausnahmen
werden dagegen mituntergemacht, wo die Erträge nur einer bestimmt beschränkten
 Zahl von Personen zugänglich sind, wie in Familienstiftungen.
Die juristischen Personen des Privatrechts, wie Aktiengesellschaften,
Berggewerkschaften, Genossenschaften usw., sind von der Gesetzgebung
sehr verschieden behandelt. In Preußen sind die „wichtigsten und
steuerkräftigsten“ zur Steuer herangezogen, daher Aktien-, Kommanditgesellschaften,
 Berggewerkschaften, aber auch eingetragene Genossenschaften,
 deren Geschäftsbetrieb über den Kreis der Mitglieder hinausgeht,
 ferner Konsumvereine mit offenem Laden, welche die Rechte
juristischer Personen haben. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
sind bis jetzt von der Steuer befreit, sollen aber nach der dem Abgeordnetenhause
 im Januar 1906 vorgelegten Novelle dazu herangezogen
werden. Da die Aktionäre und sonstigen Teilhaber der Gesellschaften
aber mit ihren Bezügen aus denselben gleichfalls Steuer zahlen müssen,
so findet eine Doppelbesteuerung statt, die in keiner Weise gerechtfertigt
 werden kann und nur dem Streben entspringt, der Staatskasse
Beträge zuzuführen, wo sie irgend zu erlangen sind, sowie infolge des
Mangels an volkswirtschaftlichem Verständnis aus ‚einer Abneigung
gegen die gesellschaftlichen Unternehmungen entsteht. Gleichwohl gehen
die meisten Staaten ebenso wie Preußen vor. Konsumvereine zu besteuern
 ist volkswirtschaftlich ganz unrichtig, da sie den Mitgliedern
wohl Ersparnisse bei ihren Ausgaben, aber kein Einkommen verschaffen.
10. Die wünschenswerte Beweglichkeit erhält die Steuer durch die
Quotisierung, indem in jedem Jahre oder für jede Steuerperiode der
zu erhebende Steuersatz besonders festgestellt wird,