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Die Vermögenssteuer.

Durg

Enneccerus, Vermögens-, fundierte Einkommen- oder Erbschaftssteuer. Mar-1893,

Ely, Taxation in Amerikan States und Cities. New York 1888.
Schwab, Die Vermögenssteuer im Staate New York. Jena 1890.

Die Vermögenssteuer ist weit älter, als die Einkommensteuer und
gehört zu den ältesten direkten Steuern. In Deutschland war im
Mittelalter der alte Schoß oder Landschoß in den Reichsstädten eine
Vermögenssteuer, in Brandenburg schon im 13. Jahrhundert. Im
16. Jahrhundert wurde er teilweise in verschiedene Öbjektensteuern
aufgelöst. Er war meist eine sogenannte Eidsteuer, also bereits auf
Grund einer Selbstangabe, unter eidlicher Versicherung der Richtigkeit.
Ursprünglich war auch die alte Bede eine Vermögenssteuer, erst später
richtete sie sich nach dem Zins.
In der Schweiz ist die Vermögenssteuer aus alter Zeit herübergenommen
 und bildet noch jetzt den Schwerpunkt der direkten Besteuerung
 in den Kantonen.
In der amerikanischen Union ist sie noch heute in den
meisten Staaten die Hauptsteuer. Am bekanntesten ist die von New-York,
 der die meisten anderen nachgebildet sind. Sie stammt bereits
aus dem 17. Jahrhundert. Ihr unterliegt alles bewegliche und unbewegliche
 Vermögen, und steuerpflichtig sind alle juristischen und
physischen Personen, welche Vermögen besitzen. Die letzteren werden
nur an ihrem Wohnsitz besteuert. Gewählte und vereidigte Taxatoren
haben die Personen wie die zu besteuernden Objekte festzustellen und
letztere nach ihrem Werte zu schätzen. Zur Deklaration ist Niemand
verpflichtet. Eine beeidigte Selbsteinschätzung ist aber als richtig zu
akzeptieren. Nur das Vermögen, das innerhalb der Staatsgrenzen nachzewiesen
 wird, ist zu versteuern. Steuerfrei sind Vermögen von Kirchen,
Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, von Geistlichen bis 1500 Doll. und
las Haus- und Wirtschaftsgeräte, das der Exekution nicht unterworfen
 ist. Gegen die Einschätzung, die 20 Tage zur Einsicht der
Pflichtigen ausliegt, kann reklamiert und event. an die Gerichte gezangen
 werden, Die höheren Steuerbehörden des County haben die
Ausgleichung zwischen den Gemeinden, eine staatliche Ausgleichungskommission
 diejenige zwischen den Counties zu bewirken. Verschiedenheiten
 sind zu beseitigen, indem man die Gesamtsumme nicht verändern,
sondern nur die eine soviel ermäßigen, wie die andere erhöhen darf:
Tatsächlich ist die Einschätzung eine viel zu niedrige, besonders bei
dem beweglichen Vermögen, wo der Betrag in den letzten Dezennien
sogar zurückgegangen ist und Ende der achtziger Jahre nur zu 1. des
anbeweglichen geschätzt ward. Dies ist dadurch begünstigt, daß Vermögen,
 in Staatsscheinen und Obligationen der Union und noch in
mancher anderen Weise angelegt, steuerfrei sind, so daß die Summen
auch bei vorübergehender Anlage im Moment der Schätzung von der
Besteuerung befreit werden. Das Gesamtergebnis ist ein durchaus
anzureichendes und ungerechtes. Es ist allgemein anerkannt, daß das
bewegliche Vermögen im Vergleiche zum unbeweglichen viel zu gering
besteuert wird. Die Hauptlast hat der Grundbesitz zu tragen. 1891
war das Ergebnis 51/. Mill Dall.