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Die preußische Ergänzungssteuer vom 14. Juli 1893 ist eine
Vermögenssteuer, welche ausdrücklich als Ergänzung der Einkommensteuer
 eingeführt ist. Derselben ist jede physische Person unterworfen,
 welche in Preußen ihren Wohnsitz hat, und sie ist ausgedehnt
auf alle diejenigen, welche in Preußen Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliche,
 bergbauliche oder gewerbliche Unternehmungen haben.
Maßgebend ist der gemeine Wert nach Abzug der Schulden, exkl. des
Hausgerätes. Als Wert wird bei Nutzungen, denen ein bestimmter
Vermögensbetrag nicht zugrunde liegt, das 25 fache der Jahresnutzung,
wenn dieselbe dauernder Natur ist, angenommen; bei beschräukter Zeitdauer
 das 12'/,fache. Sie beginnt bei einem Gesamtwert des Vermögens
 von 6000 Mk.; bei Personen mit nur 900 Mk. Einkommen erst
bei 20000 Mk.; bei weiblichen Individuen, die Angehörige zu versorgen
haben, ebenso vaterlosen Minderjährigen und Erwerbsunfähigen ist die
Vergünstigung bis zu 1200 Mk. Einkommen ausgedehnt. Durch Verordnung
 vom Jahre 1895 ist der Steuersatz erhöht für jede Stufe um
5,2 Pfg. für jede Mark Steuer, so daB der Satz beträgt:
50 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen
5,2 Pf. pro Mark Steuer
52,6 Pf. pro 1000 Mk. Vermögen.
Der Steuersatz ist 2!/„ pro Mille, (d. i. etwa 1%, von den Zinsen als
Zuschlag zur Einkommensteuer) nach Steuerstufen abgeteilt, die in den
anteren Klassen um je 2000 Mk. steigen, in den höchsten um je
20000 Mk. Auch diese Steuer beruht auf Selbstdeklaration, zu der
indes im Gegensatz zur Einkommensteuer Niemand verpflichtet ist. Der
Veranlagung geht die Schätzung durch den Schätzungsausschuß voraus.
Auf Grund dieser Schätzung und der Deklarationen setzt die Veranlagungskommission
 den Steuerbetrag fest. Die Veranlagungskommissionen
 sind die gleichen wie für die Einkommensteuer. Pro 1905
ist sie mit 37,0 Mill. Mk. veranlagt, d. i. zirka 1 Mk. pro Kopf.
In Braunschweig ist durch Ges, vom 11. März 1899 eine ähnliche
 Ergänzungssteuer eingeführt,
In dem Königreiche der Niederlande ist durch Gesetz vom
27. September 1892 eine Vermögenssteuer aufgelegt. die zunächst isoliert
 dastand, dann aber durch das Gesetz vom 2. Oktober 1893 eine
Ergänzung durch eine Einkommensteuer erlangt hat. Die Steuer beginnt
bei einem Vermögen von 13000 Gulden mit */„, pro Mille und steigt
allmählich bis 2 pro Mille bei einem Vermögen von über 200 000 Gulden.
Auch diese Steuer beruht auf der Selbstdeklaration, doch kann der
Steuerinspektor unabhängig davon den Satz feststellen. Die Berufungsinstanz
 besteht aus 3 Mitgliedern, je eins wird vom Provinzialausschuß,
von dem Landgericht, vom Fiuanzministerium auf 2 Jahre gewählt.

Als allgemeine Grundsätze für die Vermögenssteuer ergeben sich
lie folgenden:
1. Die Vermögenssteuer will im Gegensatz zu dem Ertrage des
Eigentums und Unternehmens bei den Realsteuern und zum daraus
bezogenen Einkommen bei der Einkommensteuer den Wert des Eigentums
 der Pflichtigen erfassen. Dazu gehört der Grund und Boden,
ferner in Häusern, in Fabriken, Bergwerken angelegte Kapitalien,
Wertpapiere usw... während der notwendige Hausbedarf außer Ansatz