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bleiben sollte. Kunstgegenstände, Gold- und Silberwaren frei zu lassen.
liegt kein Grund vor,
Bestimmend ist der gemeine Wert der Vermögensobjekte; wo
dieser nicht zu ermitteln, ist der Ertrag festzustellen und nach dem
Jurchschnittlichen Zinsfuß zu kapitalisieren. Die Schulden sind in
Abzug zu brivgen.
2. Auch hier ist die Selbstdeklaration nicht zu entbehren. Es liegt kein
Grund vor, hier zaghafter dabei zu sein, wie bei der Einkommensteuer.
3. Besonders wichtig ist es, daß keine Art der Vermögensanlage
von der Steuer befreit ist, damit das Kapital sich nicht durch diese
Lücke flüchten und damit einen Druck auf die übrigen Kategorien
ausüben kann.
4. Kleinere Vermögen sind von der Steuer frei zu lassen, da diese
sonst leicht zu großer Härte ausarten kann, und die Ausdehnung zu
viel Umstände in sich schließen würde, die in Mißverhältnis zum
Ergebnis stünden. In Preußen beginnt der Satz zu früh.
5. Die Progression ist hier ebenso berechtigt, wie bei der Einkommensteuer,
 doch darf sie nur allmählich in verschärfter Weise zur
Durchführung gelangen. Der Prozentsatz darf jedenfalls zunächst, bis
sich die Bevölkerung daran gewöhnt hat. nur sehr mäßig sein.

$ 24.
Die Erbschaftssteuer,
». Scheel, Erbschaftssteuer und Erbrechtsform. Jena 1877.
” Stengel, Bayrisches Gesetz über Erbschaitssteuer. Nördlingen 1889.
Wahl, Sächsisches Gesetz über Erbschaftssteuer. Leipzig 1885.
Eschenbach, Erbrechtsreform und Erbschaftssteuer. Berlin 1891.
Baron, in Jahrb. für Nationalök. 1876, Bd. XXVI.
Inhülsen. Die engel. Nachlaßstenuern. Jahrb. für Nationalök. 1898. Bd. XVL

Die Erbschaftssteuer mit der dazugehörigen Schenkungssteuer ist
heutigentages als eine direkte Personalsteuer aufzufassen, da die
Leistungsfähigkeit unmittelbar nach den Einnahmen beurteilt wird.
Wenn sie sich auch ursprünglich aus einer Gebühr entwickelte, so hat
sie diesen Charakter längst abgestreift, indem die einzelnen Personen
je nach ihrem Verwandtschaftsgrade in verschiedener Weise und mit
ainem so hohen Prozentsatz herangezogen werden, wie es dem Gebührenz;harakter
 nicht mehr entspricht, weil die Kosten weit überschritten werden.
Je mehr man auf die erwähnte Abstufung den Nachdruck legt, um so mehr
erhält sie den Charakter einer Personalsteuer. Man schätzt die Leistungsfähigkeit
 direkt nach dem Vermögenszufall und nach der Erhöhung des
Wohlstandes, welche die Erbschaft dem Steuerpflichtigen gewährt, die bei
Ehegatten und Kindern weit geringer ist, mitunter durch die damit verbundenen
 Umstände das Gegenteil bedeutet. Die Erhebung findet gleichfalls
 nach Art der Schatzungen bei den Erben statt. Die Erbschaftssteuer
schließt sich demnach unmittelbar an die Vermögens- und Einkommensteuer
 an. Daß der Einzelne sie nur einmal zu zahlen hat, ist kein
Grund dagegen; wie ebensowenig, daß hier eine Vermögensübertragung
stattfindet. Denn bei der Einkommensteuer liegt auch eine Uebertragung
vor, wenn z, B. ein Beamter sein Einkommen von einem Privatunternehmer
 bezieht, event. am Jahresschluß in der Form eines Anteils am
Reingewinn, der auch nicht regelmäßig alle Jahre bezogen wird. Deshalb
 fällt diese Zahlung noch nicht in das Gebiet der Verkehrsstenern.