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abensowenig die Erbschaftssteuer, wie dies sonst allgemein angeıommen
 wird.
Solange die wohlhabenden Klassen gegenüber den unteren durch
das Ueberwiegen der indirekten Steuern zu günstig in dem Steuersystem
behandelt sind, und besonders solange keine genügende Progression
in der Einkommen- und der Vermögenssteuer durchgetührt ist, wird
eine hohe Erbschaftssteuer nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten
 sein. In dem Momente, wo ein Kapital neu in die Hand eiuer
Person zur alleinigen Verwertung fällt, wird außerdem eine Steuer am
leichtesten getragen werden. Die Steuer zeichnet sich vor allen übrigen
Jurch ihre Unüberwälzbarkeit aus. Sie ist dadurch noch eiue Wıchtige
Ergänzung zur Einkommen- und Vermögenssteuer, daß sonst nicht versteuerte
 Vermögensstücke, wie kostbarer Hausrat usw. zur Besteuerung
gelangen, und daß sie zur Kontrolle der Vermögensverhältnisse der
gestorbenen bisher Steuerpflichtigen Veranlassung und Gelegenheit gibt.
Um diesen Zweck vollständig zu erfüllen, ist es wünschenswert, daß
sie sich auf alle Erben erstreckt. Die damit unter Umständen verbundenen
 Härten kann man in der Praxis sehr wohl mildern.
Vor allen Dingen sind kleine Beträge von der Steuer frei zu lassen, da
hierbei zu erwarten steht, daß in überwiegenden Fällen der kleine Betrag
 des Erbes in rein finanzieller Hinsicht nicht einmal ein Aequivalent
für den Verlust bietet, der den Hinterbliebenen durch den Tod zugefügt
ist. Je kleinere Summen von der Steuer betroffen werden, um so
größer sind die Umstände für die Behörden und die Belästigungen für
das Publikum, und die Einnahmen stehen leicht in gar keinem Verhältnis
 zu jenen. Fast wie Ironie erscheint es, wenn man sich in
Preußen in den neuesten Gesetzen entschlossen hat, wirklich bis
150 Mk. von der Steuer frei zu lassen, in dem Entwurf einer Reichserbschaftssteuer
 von 1906 300 Mk.; 3000 Mk. wäre sicher mehr angebracht.
 Als Ersatz dafür ist eine erhebliche Progression unbedingt
verechtfertigt. Gleichwohl ist, außer in England durch Ges. vom
14. Juni 1899, in Baden, in Frankreich durch Ges. von 1901 und
1902 bisher eine Progression nicht durchgeführt; und zwar ausgesprochenermaßen
 aus Furcht, damit der sozialistischen Tendenz einer
Ausgleichung der Vermögensverschiedenheit die Hand zu bieten. Sobald
aber die Progression sich in mäßigen Grenzen hält, wird sie nur einer
gerechten Steuerverteilung entsprechen und dem sozialistischen Gedanken
 gänzlich fern bleiben. Der Eutwurf einer R.E.St. von 1906
verlangt, sobald der Wert des Erwerbes 50000 Mk. übersteigt, das
1? fache, bei mehr als 100000 Mk, das 17!/, fache, bei über 300000
das 1%, fache, bei mehr als 500 000 Mk. das Doppelte des Normalsatzes,
Eine durchgreifende Abstufung des Steuersatzes muß naturgemäß
nach dem Verwandtschaftsgrade durchgeführt werden. Am nächsten
stehen sich die Ehegatten, die die Hauswirtschaft gemeinsam führen,
das Vermögen bis zum Erbfalle gemeinsam genossen haben. In den
meisten Ländern bleiben sie deshalb von der Steuer befreit. Das wird
bei geringen Beträgen durchaus gerechtfertigt sein, bei mittleren vielleicht
 noch für die Frau, aber schwerlich in bezug auf den Mann,
welcher im allgemeinen der verdienende Teil ist, jedenfalls sein soll.
Bei größeren Vermögen, sagen wir über 10000 Mk., liegt ein Grund
zur Freilassung beider Teile schwerlich vor, wenn die Steuer sich
z. B. auf 1%, beschränkt und nur bei bedeutenderen Vermögen sich
auf 3—4 9% erhebt. In Baden zahlen die Ehegatten 1% %a, In