Schwarzburg-Sondershausen 3%, in Frankreich 3%. Die
Deszendenten können sehr wohl von 3000 Mk. ab eine 1 prozentige
Steuer vertragen, die nur in seltenen Fällen bei Unmündigkeit der
Erben eine Härte in sich schließt, für welche Ausnahmen gestattet
werden könnten. In Frankreich zahlen sie 1%, in Elsaß-Lothringen,
 England, Holland, Schweden und Norwegen sind
sie gleichfalls besteuert. In noch höherem Maße wird die Heranziehung
 der Aszendenten am Platze sein. (In Bayern zahlen sie
14—6 %, in Württemberg 2—3 %,.) In beiden Fällen ist eine erhebliche
 Progression nicht nur zu rechtfertigen, sondern sogar geboten.
Nebenverwandte müssen natürlich einen höheren Satz tragen; in
England zahlen sie 3—10 %, in Frankreich 6!,—8 %,. In den
meisten Gesetzen sind die Aszendenten den Deszendenten gleichgestellt,
der deutsche Entwurf von 1906 weicht davon ab, indem die Eltern zur
Steuer herangezogen werden sollen, die Kinder dagegen nicht. Eine
gewisse Berechtigung des Unterschiedes wird man nicht leugnen können,
und auch dann in einer Verschiedenheit des Steuersatzes zum Ausdruck
 bringen können, wenn die Deszendenten besteuert werden.
Bei solchen Sätzen ist nur eine mäßige Progression zulässig, die
äberhaupt kaum über 10%, hinausgehen darf, Nichtverwandte,
die aber testamentarisch als Erben eingesetzt sind, höher zu belasten
als Seitenverwandte ferneren Grades, die nicht durch besonderes V’estament
 ausgesucht sind, liegt unzweifelhaft ein Grund nicht vor; vielmehr
dürfte das Umgekehrte angemessen erscheinen, Hausdienstpersonal,
 sowie Wohltätigkeitsanstalten und Wohltätigkeitsstiftungen
 dürfen bis zu einer gewissen Höhe wohl eine besondere
 Nachsicht beanspruchen, während eine unbedingte Freilassung
zu weitgehend wäre, Adoptivkinder, sowie Stiefkinder mit
einer höheren Steuer zu belasten, als die leiblichen Kinder, ist wohl
eine übertriebene Unterscheidung, da sie in dem gleichen Maße bisher
von dem Vermögen Nutzen zogen. Ebenso erscheint es zu weit gegangen,
 eine Nachsicht eintreten zu lassen, wenn dasselbe Vermögen
innerhalb kürzerer Perioden mehrmals dem Erbfalle unterliegt (Sächs.
Entw. v. 9. Nov. 1897). Geboten ist dagegen, Schulden und Lasten,
welche mit der Erbschaft verbunden sind, von dem steuerpflichtigen
Vermögen in Abzug zu bringen, was z. B. nach der früheren französischen
 Gesetzgebung bis 1901 nicht gestattet war.
In der Gesetzesvorlage zur deutschen Reichsfinanzreform ist ein
Unterschied zwischen Erbschaft an land- und forstwirtschaftlichem
Grund und Boden und den übrigen Vermögenskategorien gemacht, indem
bei ersteren ein Viertel der auf diesen Teil fallenden Steuern nicht erhoben
 wird, wenn die Erben der 1. Klasse (leibliche Eltern, Schwiegerund
 Stiefkinder, voll- und halbbürtige Geschwister usw.) angehören.
Dazu liegt an und für sich kein Grund vor, denn der Erbe und Ueberaehmer
 einer Fabrik, eines kaufmännischen Geschäfts wird unter den
gleichen Umständen ebenso schwer durch die Steuer betroffen, wie der
eines land wirtschaftlichen Grundstückes, Ließe sich auch noch eine Rechtfertigung
 denken, weun es sich um ein erbendes Kind als Grundstücksübernehmer
 handelt, so doch nicht um Erben von Grund und Boden
überhaupt. Erstere kommen hier gar nicht in Betracht, Die für den
Jetzteren wünschenswerte Erleichterung wird auf Kosten der Miterben
(durch Anerbenrecht), aber nicht auf Kosten des Staates zu geschehen
haben. Dagegen ist die Forderung gerechtfertigt, daß das Grundstück