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nach dem Ertragswert, nicht aber nach dem gemeinen Wert zur Steuer
veranlagt wird.
Als Ergänzung zur Erbschaftssteuer ist eine Schenkungssteuer
anter Lebenden notwendig, um Umgehungen zu verhüten. Hier ist es
aber noch wichtiger als bei der Erbschaftssteuer, kleinere Beträge unberücksichtigt
 zu lassen. Es erscheint auch gerechtfertigt, hierbei noch
einen Unterschied zu machen, ob die Schenkung durch gerichtlichen oder
notariellen Vertrag oder nur durch mündliche Erklärung und Uebergabe
 geschieht. Im letzteren Falle wird vielfach überhaupt keine
Steuerpflicht anerkannt. Handelt es sich um bedeutendere Beträge, so
liegt ein Grund zur Freilassung indessen nicht vor. Die Vorlage
des Reichsfinanzreformgesetzes von 1906 sieht eine Besteuerung der
Schenkungen unter Lebenden in gleicher Weise vor, wie des Erwerbes
von Todes wegen.
Für die Jahre 1894—96 berechnet Schanz die Einnahmen aus
Erbschaftssteuer (s. im Handwörterbuch Bd. III, S. 726) wie folgt:

Deutschland . . . .
Preußen, . 2.0...
üaroßbritannien u. Irland
Jesterreich . .
Ungarn . . .
Belgien. . .
Holland. . . ..
Frankreich . . .
Ealien . 0.0.0000. 4
Dänemark

Das vererbte steuerpflichtige
Sesunisumwe pro Kopf Vermögen wurde betroffen mit:
7492 Mk. Proz.

21,8 Mill. Mk.
89
647
20.

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2
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Schenkungen unter Lebenden sind besteuert in Württemberg,
 Bremen, Bayern, Sachsen, Elsaß-Lothringen, sowie
in Preußen.
In dem preußischen Gesetz v. 24. Mai 1891 ist die Anmeldepflicht
 eines Erbfalls innerhalb 3 Monaten ausgesprochen; innerhalb
weiterer 2 Monate hat der Pflichtige ein vollständiges Inventarienverzeichnis
 der steuerpflichtigen Masse nebst Wertangabe dem zuständigen
 Erbschaftssteaeramte einzureichen. Es kann die eidesstattliche
Versicherung der Richtigkeit gefordert werden. 1873 waren schon
eigene Spezialämter eingerichtet. welche unter den Provinzialsteuerdirektionen
 stehen.
Befreit von der Steuer sind: 1. der Anfall, welcher 150 Mk, nicht erreicht;
 2. jeder Anfall, der gelangt an: Aszendenten, Deszendenten, Eheyatten,
 Personen des Hausstandes bis 900 Mk.; 3. ohne Begrenzung der
Höhe nach: der Anfall an den Staat, Armenverbände, Kirchen, Schulen,
milde Stiftungen usw., welche die Rechte juristischer Personen haben,
oder welche vom Staate ausdrücklich anerkannt sind. Der Anfall wird
versteuert mit 1%, bei Personen, welche dem Hausstande angehören,
wenn der Betrag 900 Mk. übersteigt; mit 2°%, bei adoptierten oder
infolge Einkindschaft zur Erbschaft berufenen Kindern und dem Deszendenten;
 mit 4%, bei anderen Verwandten bis zum sechsten Grade
der Verwandtschaft, Stiefkindern und Stiefeltern, Schwiegerkindern und
-eltern, natürlichen, aber anerkannten Kindern, gleichfalls mit 4%, bei
Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohltätigen, gemeinnützigen oder
Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzelne Familien
Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. II. Teil. 4. Aufl.