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oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Verwendung zu
dem bestimmten Zwecke gesichert ist; mit 8 %, in allen anderen Fällen.
Auch in dieser Form bleibt die preußische Steuer erheblich hinter
denen der anderen in Betracht kommenden Staaten zurück. Der Er»
trag kann nur ein mäßiger sein, und es ist klar, daß diese Einnahmequelle
 mit Recht sehr viel schärfer ausgenutzt werden könnte.
Im Jahre 1899 sind in Bayern, Württemberg und Baden
die Erbschaftssteuergesetze verändert, in Elsaß-Lothringen im
Jahre 1900.
Da wir die Erbschaftssteuer als eine direkte Steuer und zwar als
Personalsteuer auffassen, deren natürliche Bestimmung es ist, die Einkommen-
 und Vermögenssteuer zu ergänzen, so halten wir es nicht für
richtig, diese Steuern dem Reich zu überantworten, da verschiedene
Staaten derselben bereits sehr bedürfen, um durch ihre Ausbauung und
Erhöhung ihre Finanzen zu ordnen, zumal das Reich, wie es sich ergeben
 wird, in den Getränkesteuern eine weit ergiebigere und zweckmäßigere
 Quelle zur Deckung des eigenen Bedarfs besitzt. Der im
Januar 1906 dem Reichstag vorgelegte Erbschaftssteuergesetzentwurf
wird gleichwohl vermutlich, wenn auch in modifizierter Weise, zur Annahme
 gelangen. Wir hoffen ihn dann noch im Anhange bringen
zu können.
In Oesterreich wurden in einzelnen Ländern schon im 18. Jahrhundert
 Erbschaftssteuern eingeführt, die im Jahre 1810 eine Verallgemeinerung
 erfuhren. Nach einer Modifikation im Jahre 1840 wurde
das „Gebührengesetz“ vom 9. Febr. 1850 bis zur Gegenwart maßBgehend.
 Ehegatten, Deszendenten und Aszendenten, auch uneheliche
und Stiefkinder zahlen 1%. Andere Verwandte bis zum vierten Grade
zahlen 4 %,, die übrigen 8%. Für Immobilien ist eine Erhöhung der
obigen Sätze um 1’, und 3'/, % angesetzt.
In England hat man seit 1694 entsprechende Abgaben, die mancherlei
 Modifikationen erfahren haben. Es bestehen gegenwärtig zwei
hergehörige Steuern: 1. die „Legacy Duty“, die schon 1796 aus einer
Art Quittungssteuer über Nachlaßregulierungen in eine direkte Abgabe
verwandelt wurde und von Mobilien im Erbfalle unter Abstufung nach
dem Verwandschaftsgrade erhoben wird. Sie steigt von 1%, von Aszendenten
 und Deszendenten auf 3 %, von Geschwistern und deren Nachkommen,
 bis 10%, in entfernten Verwandtschaftsgraden. Ehegatten
sind frei. Als Ergänzung dazu wurde im Jahre 1853 2. die „Succession
Duty“ eingeführt und später etwas erhöht. Sie wird von Immobilien
und Gegenständen erhoben, die von der ersten Steuer sonst nicht getroffen
 sind, und steigt nach dem Verwandtschaftsgrade von 1'/,— 11%.
1889 trat 3. die „Estate Duty“ hinzu, welche Mobilien im Werte von mehr
als 10000 Mk. noch mit einem weiteren Prozentsatz belastete. Durch
Gesetz vom Jahre 1894 ist die zuerst erwähnte Legacy Duty unberührt
geblieben, aber die Estate Duty neu geregelt worden. Hiernach sind
Beträge von weniger als 100 Pfd. St. frei. Es wird der Nachlaß an
Mobilien und Immobilien besteuert. Auf die sehr komplizierten Bestimmungen
 können wir hier im Detail nicht eingeben. Das Wichtigste
in dem neuen Gesetze ist, daß der Prozentsatz der Estate Duty je
nach der Höhe des Gesamtwertes des Nachlasses von 1%, bei 100—500
Pfd. St., bis 8% bei 1 Mill. Pfd. St. steigt. Der Ertrag der gesamten
Nachlaßsteuern ist für 1904 auf 13 Mill. Pfad. St. veranschlagt.