In Frankreich kam 1901 ein neues Gesetz zustande, welches
in dem folgenden Jahre noch eine Ergänzung erfuhr. Danach wird die
Erbschaft nun nur nach Abzug der Schulden zur Steuer herangezogen.
Die Deszendenten haben von 1000 Fres. an 1 °%, zu zahlen, von 2000
bis 10000 Fres. 1,25, allmählich steigend von 100 000—250 000 Fres,
2%, darüber 2,5 °%. Bei Ehegatten steigt der Satz von 3,75 bis 7 %,
bei Geschwistern von 8,5 bis 12%, bei weiteren Verwandten von
10 bis 18,5 %, so daß nicht nur nach Verwandtschaftsgraden, sondern
auch nach der Höhe des Anfalls eine sehr bedeutende Progression
durchgeführt ist, die aber auch einen Ersatz für die Einkommensteuer
zu bilden hat.

Kapitel IIL

Die Ertragssteuern.

$ 25,
Die Grundsteuer a) als Grundlast.
FE. Pfeiffer, Die Staatseinnahmen usw. Stuttgart 1866,

Die Grundsteuer ist uralt, sie hat bereits im Altertum bestanden
und im Mittelalter eine Rolle gespielt. In Mitteleuropa waren ursprünglich
 mit dem Grund und Boden Rechte und Lasten auf das Engste
verbunden. Jede Hufe hatte namentlich die persönlichen Leistungen
des Heeresbannes zu tragen, welche die schwerste Last bildeten. Im
Laufe der Jahrhunderte wurde sie in eine Geldabgabe verwandelt, die
hauptsächlich den Bauern zufiel, während der Ritter an Stelle des
Lehnpferdes nur eine geringe Abgabe oder auch gar nichts zu übernehmen
 hatte. Diese an Stelle persönlicher Leistungen getretenen
Steuern blieben dann sehr lange Zeit unverändert, gewannen damit
allmählich den Charakter einer Grundlast und streiften den Steuercharakter
 ab. In jedem Kaufpreise wurden sie naturgemäß bei Feststellung
 des Reinertrages von diesem in Abzug gebracht und erst
danach der Wert bemessen, so daß der neue Inhaber die Steuer nicht
mehr zu zahlen hatte, sondern sie auf den Verkäufer abgewälzt war.
Dies trat um so schärfer hervor, solange diese Steuer eine Vorausbelastung
 des ländlichen Grund und Bodens war, das Kapital bei einer
anderweitigen Anlage sich von der Steuer befreien konnte.
Als solche Grundlast wurde deshalb auch in England die 1690
aufgelegte Landtaxe aufgefaßt und behandelt, als Ende des vorigen
Jahrhunderts sich eine allgemeine Steuerreform notwendig erwies. Da
jene Steuer 100 Jahre unverändert auf dem Grund und Boden als
eine Vorausbelastung geruht hatte, wurde sie 1792 ausdrücklich für
ablösbar erklärt und ihr damit der Steuercharakter genommen,
Auch in Sachsen-Weimar wurde durch Gesetz von 1822 die alte
Grundsteuer für unveränderlich erklärt, neben welcher die neuen Steuern,
ohne auf sie Rücksicht zu nehmen, aufgelegt werden sollten. Man zog
aber nicht die letzte Konsequenz, sie durch Kapitalisation ablösen zu
lassen, wie in England. Die Gefahr liegt aber überhaupt vor, daß eine
jede Grundsteuer diesen Charakter einer Grundlast annimmt, wenn sie
als eine dauernde aufgelegt wird und tatsächlich viele Dezennien hin-IE

