durch unverändert geblieben ist. Sie wird sehr leicht, wenn nicht ergänzende
 Ertragssteuern zugleich damit verbunden werden, den Charakter
einer Vermögenskonfiskation erhalten, indem das Grundstück der neuen
Auflage entsprechend entwertet wird, Dies wird um so schärfer hervortreten,
 wenn nur ein Teil der Grundstücke mit dieser Last belegt wird.
So sah man sich z. B. in Preußen und Sachsen veranlaßt, bei der
Grundsteuerregulierung und allgemeinen Auflegung dieser Steuer den
bisher befreiten Rittergütern eine Kapitalsentschädigung zuzubilligen.
Auf der anderen Seite ist es klar, daß eine einfache Beseitigung dieser
Last einer Kapitalschenkung gleichkommt, weil sie eine Erhöhung des
Grundwertes herbeiführt. Nun mag bei gänzlichem Darniederliegen
der Landwirtschaft in vereinzelten Fällen eine solche Schenkung am
Platze sein, aber sie muß mit dem Bewußtsein geschehen, daß es sich
nicht um einen gewöhnlichen Steuererlaß, sondern um eine Kapitalschenkung
 handelt.

8 26.
b) als Grundrentensteuer.

Als im Laufe dieses Jahrhunderts der Bedarf der Staaten in
außerordentlicher Weise stieg, und man mit dem alten Steuersystem
nicht mehr auszukommen vermochte, war man vor die Frage gestellt,
wie die bisherige alte Grundsteuer behandelt werden sollte, wo man
sie nicht als Grundlast erklären wollte, sie also in dem Steuersysteme
selbst eine Stellung behalten mußte. Ein einfacher Zuschlag zu den
bisherigen Sätzen erwies sich bei der außerordentlichen Ungleichheit
derselben als untunlich. Kin Teil des Grundbesitzes war wenig oder
gar nicht belastet, bei dem anderen hatten sich die Ertragsverhältnisse
vollständig. verschoben. Bald hatte sich die nutzbare Fläche bedeutend
vergrößert oder auch vermindert, bald war der Ertrag zurückgeblieben,
bald durch Meliorationen aller Art, durch Anlage von Chausseen und
Eisenbahnen, Vergrößerung naheliegender Städte usw. in außerordentlicher
 Weise gesteigert, so daß die Steuer von den einen Grundstücken
nur einen minimalen Prozentsatz des Ertrages absorbierte, bei anderen
dagegen 10%, und mehr. In Mitteleuropa griff man daher zu der
sogenannten Grundsteuerregulierung, d. h. einer Neuveranlagung
derselben, um vor allem eine größere Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zu erzielen, hie und da auch eine Erhöhung damit zu verbinden, Man
ging dabei davon aus, daß die Steuer nur die Grundrente treffen
solle, sich aber nicht nach dem momentanen Reinertrage zu richten
habe. Man wollte ebenso den Kapitalzuwachs treffen, wie die Erhöhung
 des Ertrages infolge der ganzen Kulturentwicklung, also den
Konjunkturengewinn, der dem Grundbesitzer vermöge des Monopols des
Besitzers zurällt, auch ohne daß er Arbeit und Kapital mit demselben
 verbindet, wie das tatsächlich seit den zwanziger Jahren des vorigen
Jahrhunderts bis in die Mitte der siebziger Jahre der Fall gewesen
ist. Infolge der Zunahme der Bevölkerung, dann namentlich durch
die Verbesserung der Kommunikationsmittel konnten die Landwirte
ihre Produkte leichter verwerten und wesentlich höhere Preise dafür
erzielen, so daß ein Gut auch ohne Verbesserungen höhere Einkünfte
und einen höheren Wert gewann. Man sagte sich also, daß der Grundbesitzer
 von den Aufwendungen des Staates besondere Vorteile gehabt
hätte, und deshalb mit Recht von ihm auch besondere Zahlungen zu