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beanspruchen seien. Diese Steuer stand somit völlig selbständig
neben der Einkommensteuer, da man das Einkommen nicht besteuern
wollte, sondern nur den Vermögenszuwachs. Noch schärfer, als
bei der Landwirtschaft tritt dieser Konjunkturengewinn bei städtischen
Grundstücken hervor, wo das Steigen der Bevölkerung regelmäßig
eine leicht erkennbare Steigerung der Miete und des Grundwertes zur
Folge hat.
Gegen jene Begründung der Grundsteuerregulierung ist nun schon
damals eingewendet und in der Gegenwart noch schärfer folgendes
hervorzuheben: 1. Es liegt kein Grund vor, den Grundbesitz durch
den Staat höher zu belasten, als das in Handel und Industrie angelegte
 Kapital, weil auch dort ein Konjunkturengewinn überall zu beobachten
 ist (Schäffle)l. Auch der Fabrikbesitzer wie der Kaufmann
haben einen wesentlichen Vorteil, wenn ihre Gemeinde eine Bahnstation
erhält. Ihr Geschäftsgewinnu wird sich ebensogut sofort heben, wie der
des Gutsbesitzers. Aber es ist dabei im Auge zu behalten, daß die
ersteren gewärtigen müssen, daß ihnen, wenn sie besonders gute Geschäfte
 machen, in kurzer Zeit Konkurrenten entstehen, die sich an
Ort und Stelle niederlassen, was der Grundbesitzer nicht zu erwarten
hat. Sein Monopol ist jedenfalls schwerer und langsamer zu beeinträchtigen.
 Zwar ist auch bei der Kapitalsanlage in Wertpapieren
durch Kurssteigerungen ein Konjunkturengewinn sehr leicht möglich,
aber dieser ist großen Schwankungen unterworten, während bei dem
Grundbesitz günstige Konjunkturen im großen und ganzen in der
historischen Entwicklung liegen und länger anzuhalten pflegen, z. B. die
Steigerung der Getreidepreise infolge der Zunahme der Bevölkerung,
2, Bei den ländlichen Grundstücken ist die Grundrente schwer
zu isolieren und festzustellen; die Erträge der Landwirtschaft werden
in der Hauptsache durch größeren Aufwand von Arbeit und Kapital,
durch Verwertung der Fortschritte der Wissenschaft usw. gesteigert,
so daß es in einzelnen Fällen schwer ist, festzustellen, wie groß der
Wertzuwachs durch Konjunkturengewinn gewesen ist. Dazu kommt,
daß die Ertragssteigerung durch mit dem Grund und Boden verbundenes
 Kapital, z. B. eine Bodenmelioration zwar nicht selbst als
Grundrente zu bezeichnen ist, wohl aber an dem Konjunkturengewinn,
z. B. bei einer Preissteigerung, mit teilnimmt. Ist der Ertrag eines
Gutes durch eine Drainage um 1000 Zentner Getreide gesteigert, so
werden von einer Erhöhung der Preise diese 1000 Zentner mit getroffen,
 die Melioration erhöht den Konjunkturengewinn. Ist in einer
Stadt die Wohnungsmiete um 20 °% gestiegen, so kommt dies nicht nur
dem Bauplatz zugute, sondern jeder Etage des Hauses, und je höher
und größer das Haus ist, um so größer ist der Profit des Besitzers.
Auch hierdurch wird die Scheidung komplizierter und schwieriger,
3. Die Grundrente kann auch in der Landwirtschaft, wie die
zwanziger Jahre des vorigen Jahrhunderts und die letzten 25 Jahre erwiesen
haben, für längere Zeit zurückgehen, wodurch eine neuaufgelegte Grundsteuer
 sehr drückend werden muß.
4. Die Grundrente pflegt in der Landwirtschaft nur sehr langsam
zu steigen, so daß sich der Gewinn bei häufigem Besitzwechsel sehr
verteilt; und der neue Besitzer, welcher der zu erwartenden Rentensteigerung
 entsprechend schon einen höheren Preis für das Gut bezahlt
 hat, wird durch die Steuer betroffen, ohne selbst einen Gewinn
gehabt zu haben.