Aus dem Gesagten geht hervor, daß eine solche Steuer nur unter
bestimmten Verhältnissen gerechtfertigt sein wird, unter anderen dagegen
nicht. Wo eine Gegend durch neue Kommunikationswege plötzlich erschlossen
 wird, und der Grundwert dadurch mit Rapidität steigt, wie das
in der Zeit von 1830—70 in Deutschland an vielen Punkten der Fall war
und noch gegenwärtig in den meisten Gegenden der Vereinigten Staaten
Nordamerikas der Fall ist, da wird eine Grundsteuer angemessen sein,
um von diesem bedeutenden Gewinne dem Staate oder noch besser
der Gemeinde einen Anteil zu sichern. Wo dagegen schon bei einer
starken Bevölkerung eine hohe Kulturstufe erreicht ist und die intensive
 Wirtschaft sich allgemeiner eingebürgert hat, wird die Grundrente
nicht mehr eine entsprechende Rolle spielen und daher auch nicht ein
geeignetes Steuerobjekt abgeben. Umgekehrt wird dagegen bei dem
städtischen Grundbesitz die Steigerung schnell vor sich gehen und
sich leicht feststellen lassen, so daß die Erfassung durch eine Steuer
leicht durchführbar und gerechtfertigt erscheint. Aber es ist nach
dem früher Gesagten klar, daß diese Auflage sich mehr zur Gemeindesteuer
 als zur Staatsteuer eignet, wobei das Prinzip der
Leistung und Gegenleistung in Frage kommt.
Wird aber eine solche Grundrentensteuer in Aussicht genommen,
so ergeben sich nach dem Dargelegten folgende Konsequenzen:
l. Es ist nicht der momentane Reinertrag der Grundstücke zu
ermitteln, sondern ein ideeller Durchschnittsertrag, wie er
nach der Beschaffenheit des: Bodens von einem jeden bei der gewöhnlichen
 Wirtschaftsmethode zu erzielen ist, eben weil man besondere
persönliche Leistungen nicht belasten will.
2. Die Erträge müssen nach Ablauf größerer Perioden von neuem
ermittelt werden, um die Veränderungen bei der Steuer zu berücksichtigen.
 Es hat sich aber herausgestellt, daß diese periodische Wiederholung
 bei der ländlichen Grundsteuer, weil zu umständlich und kostspielig,
 undurchführbar ist.
3. Die Schulden können dabei nicht in Abzug gebracht werden,
denn der Konjunkturengewinn, z. B. bei der Preissteigerung des verkauften
 Getreides, fällt dem Besitzer in der gleichen Weise zu, ob er
verschuldet ist oder nicht. Auch von der Steigerung der Miete hat
der Hausbesitzer den gleichen Gewinn, ob das Haus hypothekarisch
verschuldet ist oder nicht.
4. Bei der komplizierten Fragestellung ist die Veranlagung der
Steuer außerordentlich schwierig, während bei nicht korrekter Verteilung
der Last die Härten und Ungerechtigkeiten außerordentlich groß sind.

8 27.
Die Durchführung der Steuerregulierung in den verschiedenen
 Ländern.

Mascher, Die Grundsteuerregulierung in Preußen. Potsdam 1862.
_- Mayer, Das neue Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuergesetz in Württemberg.
"Lesigang, Versuche zur Reform der direkten Steuern in Oesterreich, Finanz-Archir
 1889.

Die Aufgabe, welche man sich bei der Grundsteuerregulierung
stellte, war: die Durchschnittserträge der betreffenden Grundstücke zu
ermitteln und auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, um jedem