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Grundstück seinen Anteil an der Steuer nicht nur für den Moment,
sondern für längere Zeit unverändert zuzuteilen. Das Werk, durch
welches dieses erreicht werden sollte, nennt man die Grundsteuer-Katastrierung,
 indem die Ergebnisse in besonderen Kataster-,
Grund- oder Flurbüchern niedergelegt wurden.
Schon bei den Persern und im römischen Reiche unter Diokletian
sind in ähnlicher Weise Vermessungen und Feststellungen der KErträge
 landwirtschaftlicher Grundstücke vorgenommen. Ebenso ist
schon Ende des Mittelalters wiederholentlich der Versuch gemacht,
behufs Besteuerung die Ertragsverhältnisse des ländlichen Grundbesitzes
 zu ermitteln. Mit größerer (Jenauigkeit und in moderner Weise
ist wohl die erste eigentliche Katastrierung eines Landes 1718 von
Karl VI. in dem berühmt gewordenen „Censimento Milanese“ für die
Lombardei angeordnet, aber erst 1760 vollendet. In Frankreich
ließ Napoleon 1808 ein großes Parzellarkataster für das ganze Reich
in Angriff nehmen, welches erst in den vierziger Jahren beendet wurde.
Nachdem Maria "Theresia und Joseph II. vergebens versucht hatten, das
iombardische Werk auf die österreichischen Länder auszudehnen,
wurde dies 1816 wirklich in Angriff genommen, war aber in den
fünfziger Jahren noch nicht völlig durchgeführt und wurde dann eingestellt.
 Im Jahre 1869 wurde es von neuem angeordnet. und dann
auch vollendet. In Bayern erfolgte die Katastrierung 1826, in
Sachsen 1837, in Preußen 1862. England hat dagegen niemals
eine allgemeine, gleichmäßige Katastrierung des Landes vorgenommen,
sondern diese den Gemeinden und Privaten überlassen.
Das Katastrierungsgeschäft zerfällt in folgende drei Tätigkeiten :
a) die Vermessung, b) die Klassifizierung nach der Art der Benutzung
des Bodens, c) die Bonitierung, das ist die Schätzung der Bodengüte
und die Feststellung des Ertrages,
a) Die Vermessung des Landes bildet die Grundlage für jede Art
der Grundbesteuerung und hat für die gesamte Statistik die höchste
Bedeutung. Sie kann sein: 1. die Generalvermessung, welche
jetzt in Form der Triangulierung von dem Generalstabe des Landes
ausgeführt zu werden pflegt, indem das ganze Land in lauter Dreiecke
zerlegt wird, von denen eine Seite und zwei Winkel genau bestimmt
werden, wonach der Inhalt derselben berechnet wird. 2. Die Npezialvermessung;
 bei der für jedes Besitzstück die Grenzen und der Inhalt
 genau festgestellt werden.
Damit geht Hand in Hand b) die Klassifizierung, indem die
Art der Benutzung der einzelnen Besitzstücke ermittelt wird, In
Preußen sind dabei 7 Abteilungen gemacht: 1. Aecker, 2. Gärten,
3, Wiesen, 4. Weiden, 5. Holzungen, 6. Wasser, 7. Oedeland. Das
Ergebnis dieser Arbeit wird detailliert kartiert und damit in Flur- und
Gemeindekarten festgelegt. Derartige Gemeindekarten existieren nun
schon vielfach aus früherer Zeit, aber häufig mit unzureichender Genauigkeit.
 In den östlichen Provinzen Preußens mußten 15% des
Landes völlig neu kartiert werden, und in den übrigen Fluren fanden
so erhebliche Berichtigungen statt, daß im ganzen Lande 18 Quadratmeilen
 weniger Land aufgefunden wurden, als nach den alten Karten
angenommen war. In Galizien dagegen brachte die neue Katastrierung
heraus, daß bisher 123 Quadratmeilen zu wenig angegeben und daher
unversteuert geblieben waren. Diese bisher betrachtete KatastrierungS-