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arbeit ist für ein jedes Land wünschenswert und behält ihre große
Bedeutung, auch wenn eine Grundsteuer nicht erhoben wird.
c) Die dritte Aufgabe ist dann die Bonitierung. Hierzu ist
notwendig die Feststellung 1. des Rohertrages, 2. der Produktionskosten
und damit 3. des Reinertrages.
In Mecklenburg hielt man sich am Ende des vorigen Jahrhunderts
 bei der Herstellung der alten Hufenverfassung nur an den
Rohertrag, Man suchte die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens
in sogenannten bonitierten Scheffeln oder Tonnen festzustellen, d. h. man
untersuchte, wie viel Land von dem vorliegenden notwendig war, um
einen Scheffel oder eine Tonne Roggen nachhaltig zu erzielen (ähnlich
in Dänemark); und eine Hufe umfaßte so viel Land, wie notwendig
war, um 600 Scheffel Roggen zu liefern, so daß eine Mecklenburger
Hufe (wie auch die dänische Tonne Hartkorn) je nach der Bodenqualität
 einen sehr verschiedenen Umfang hatte. Der Vorteil des
Verfahrens war, daß das Schätzungsergebnis sehr lange Zeit hindurch
auch nach großen volkswirtschaftlichen Veränderungen den Wert bewahrte,
 da die natürliche Ertragsfähigkeit weit geringeren Veränderungen
 unterworfen ist, als die Preise der Produkte. In anderen
Ländern berücksichtigte man auch die Produktionskosten. Bayern
zog die Saat von dem Rohertrage ab und nahm die Hälfte des Restes
als Reinertrag an, wonach in der Hauptsache immer noch der Rohertrag
 das eigentlich bestimmende Moment blieb. In Frankreich
berechnete man einen Durchschnittssatz der Produktionskosten, den
man nun gleichmäßig bei allen Bodenarten und Wirtschaften in Abzug
brachte. Dasselbe geschah bei der ersten Katastrierung in den preußischen
Rheinlanden, Der schwerere Boden beansprucht aber an Produktionskosten
 einen weit höheren Prozentsatz des Ertrages als der leichtere ; selbst
auf größeren Gütern findet man, daß dieselben 35 bis 80 %, des Ertrags
 absorbieren, so daß mit einem Durchschnittssatz nicht viel erreicht
ist. Einen Schritt weiter ging man in Sachsen, wo der Rohertrag
nach der Dreifelderwirtschaft für 12 Bodenklassen festgestellt und für
jede Klasse andere Produktionskosten angenommen wurden. Doch
berücksichtigte man dabei nicht, daß die Unkosten in derselben Klasse
namentlich nach der Lage zum Marktorte verschieden sind, und ebenso
in der Nähe einer Fabrikstadt höhere Löhne gezahlt werden müssen usw.,
also volkswirtschaftliche Momente die Produktionskosten erheblich beeinflussen.

In Preußen hielt man sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen
 nach dem Gesetze von 1860 nicht an solche Schablone. Den
Taxatoren wurde es überlassen, an Ort und Stelle sofort den Reinertrag
 zu schätzen, wie er von der nutzbaren Fläche bei gemeingewöhnlicher
 Wirtschaftsmethode nachhaltig zu erlangen ist.
Für jede Kulturgattung wurden bis zu 8 Klassen unterschieden. Als
Preise der Produkte wurde der Durchschnitt der Jahre von 1837—60,
nach Abzug der beiden teuersten und der beiden billigsten Jahre, angenommen.
 Neuere Meliorationen, besonders starker Viehstand usw.
blieben unberücksichtigt. Zur Unterstützung der Taxatoren waren
überall die Kauf- und Pachtpreise der letzten Jahre gesammelt. Bei
den Produktionskosten wurde die Verzinsung von Gebäuden und Inventar
 mit in Abzug gebracht, so daß nur der Grund und Boden
allein berücksichtigt wurde. Damit ist der beste Beweis geliefert,
daß die Grundsteuer hier nicht eine Art Gewerbesteuer bilden sollte.