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schnittsertrag, nicht den momentan erzielten Ertrag zur Grundlage
wählen. (%egenwärtig sind die Unterschiede natürlich noch viel größer.
In Oesterreich wurde zuerst 1817 auf Grund der verstreut in
früherer Zeit gemachten Katastrierungsversuche ein Grundsteuerprovisorium
 eingeführt, das in den vierziger Jahren einige Modifikationen
 erfuhr. Aber erst durch das Gesetz vom 24. Mai 1869 ist eine
allgemeine Regulierung für alle im Reichsrate vertretenen Länder angeordnet.
 Auch dort ist das Objekt der Steuer der Reinertrag, der
nach dem mittleren Kulturzustande der Grundstücke nachhaltig erzielt
werden kann. Für jede Kulturgattung wurden 8 Klassen angesetzt,
und alle 15 Jahre eine Revision in Aussicht genommen. Die Steuer
trat am 1. Januar 1881 in Kraft.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird man sagen müssen, daß
die Katastrierung behufs einer Grundrentensteuer kein Ergebnis liefert,
welches eine gerechte Verteilung der Steuer ermöglicht. Die Ungleichheit
 in der Einschätzung ist um so bedenklicher, als die Veranlagung
dauernd die Grundlage für die landwirtschaftlichen Kreditoperationen
bildet. Je länger das Werk unverändert bleibt, um so größere Verschiebungen
 in den Wertverhältnissen treten ein, wodurch das Veranlagungswerk
 immer ungenauer wird. Bei den großen Kosten und Umständen,
 welche die Katastrierung verursacht, ist aber eine häufige
Wiederholung unstatthaft und tatsächlich nirgends durchgeführt.
Weit leichter ist die Schätzung des vorliegenden Ertrages
für eine einfache Ertragssteuer. Während die Grundrentensteuer
nur da am Platze sein wird, wo in mehr zurückgebliebenen Ländern
die Kultur und damit der Grundwert rapide steigt und klar zutage
tritt, ist die Ertragssteuer zu rechtfertigen, wo sie einen Teil eines
Ertragssteuersystems bildet, oder in Gemeinden als Aequivalent für
besondere Leistungen anzusehen ist. Es war deshalb ein vollständig
richtiger Schritt, wenn in Preußen die alte Grundsteuer 1890 den Gemeinden
 überwiesen, also als Staatssteuer beseitigt wurde, und es wäre
der weitere Schritt gerechtfertigt, sie in eine einfache Grundertragssteuer
 zu verwandeln.
Die Grundertragssteuer hat im Gegensatz zur Grundrentensteuer
 den faktisch vorliegenden Ertrag der landwirtschaftlichen wie
der städtischen Grundstücke zu erfassen. Sie wird deshalb etwa alle
drei bis fünf Jahre neu zu veranlagen sein. Wenn bei einer Ertragssteuer
 auch die persönlichen Verhältnisse des Besitzers nicht prinzipiell
berücksichtigt werden, so wird die Steuer doch gerechter verteilt werden,
ohne ihren Charakter und ihre Vorzüge einzubüßen, wenn die
Verteilung des Ertrages eine Berücksichtigung findet, Ein solches
Verfahren lernten wir bei der englischen Einkommensteuer kennen
und werden wir auch bei der preußischen Gebäudesteuer finden.
indem der Pächter die ganze Steuer nach dem AErtrage zahlt,
aber das Recht hat, dem Grundbesitzer einen entsprechenden Teil der
Steuer nach dem Verhältnis der Pacht bei Zahlung derselben in Abzug
zu bringen, und ebenso der Grundbesitzer dem Hypothekengläubiger
nach dem Anteil, den. dieser von dem Ertrage bezieht. Die Einnahme
des Staates oder der Gemeinde bleibt dabei unberührt. Durch die
Berücksichtigung der Schulden wird aber die Steuer von den Pflich-