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tigen weit leichter getragen. Sie ist eine Verbindung der Ertrags- und
Personalsteuer, die sich für Gemeindezwecke besonders eignen dürfte.
Die bedeutenden Wegelasten der ländlichen Gemeinden sind durch
eine derartige Grundertragssteuer am zweckmäßigsten aufzubringen, da
von den Wegen die Grundbesitzer in erster Linie Nutzen haben. Aber
die Hypothekengläubiger, welche an dem Grundertrage partizipieren,
sind gleichfalls heranzuziehen. Sie beziehen keine Grundrente, müßten
daher von der Grundrentensteuer befreit sein, aber da ihnen ein Teil
des Ertrages der Landwirtschaft zufällt und sie von dem Gedeihen
der Landwirtschaft direkten Vorteil haben, die Sicherheit ihrer Einnahmen,
 event. ihres Kapitales davon abhängt, werden sie mit Recht
auch entsprechend zur Tragung der Gemeindelasten herangezogen, die
zugunsten der Landwirtschaft aufgewendet werden.
Die Grundsteuer brachte :
in Preußen 1904 als Gemeindest.:
in’den Städten . . . . 3,49 Mill. Mk,, das sind pro qkm 181,4 Mk.
auf dem Lande . . . . 3801 „ „ 1242 ,
„ Bayern 1905 . 2.0.0.0... 107 ‚rw 17
„ Sachsen... .... 8 „ » % 08
‚ Württemberg ...... 4 % » 9 wenn 2
‚ Oesterreich (1902) . ... 545 „ Kr., „ » 1,7 Mk, pro Kopf
„ Frankreich (1904) . .. .1945 „_ Fres, „ „ 39 „ » »
Großbritannien (1904) . . 810721 Pfd.St. „2 04 „ 204 x»

$ 28.
Die Gebäudesteuer.
v. Myrbach, Besteuerung der Gebäude und Wohnungen in Oesterreich. Tübing.
Zeitschr. 1896. .
Fr. J. Neumann, Zur Gemeindesteuerreform in Deutschland. Tübingen 1895
Adickes, Studien über die Weiterentwicklung des Gemeindesteuerwesens
Tübing. Zeitschr. 1894, S. 631.
Pabst, Tübing. Zeitschr. 1899, S. 624,
Ders... Jahrb. f. Nationalök. 1903. Ba. 25.

Die Gebäudesteuer steht im engsten Zusammenhang mit der Grundsteuer,
 Sie wird in vielen Staaten auch mit der Grundsteuer zusammen
in einem Gesetze behandelt und zugleich mit ihr erhoben. Erst durch
die Grundsteuer hat sie eine allgemeine Verbreitung erlangt, wenn sie
auch schon in alter Zeit selbständig vorhanden war. Das war bereits
in der späteren Zeit des römischen Reiches wie im Mittelalter in den
italienischen Republiken und auch in den deutschen Städten der Fall.
Zunächst wurde das Haus, welches gewöhnlich von dem Besitzer ausschließlich
 bewohnt wurde, als Anhalt zur persönlichen Besteuerung
desselben benutzt; allmählich, nachdem die Mietswohnungen sich verallgemeinert
 hatten und Häuser zur Kapitalsanlage benutzt wurden,
um daraus ein besonderes Einkommen zu beziehen, trat mehr und
mehr die Scheidung zwischen Stadt und Land hervor, und die Gebäudesteuer
 löste sich aus der Vermögenssteuer heraus, was schon seit dem
14. Jahrhundert hervortrat.
In Oesterreich wurde, anknüpfend an das „Censimento Milanese“,
 1749 eine Gebäudesteuer durchgeführt, indem für die Wohnhäuser
 !/. des Ertrages, von anderen städtischen Gebäuden !/,, erhoben
wurde; von ländlichen Häusern entsprechend dem von ihnen okkupierten
 Boden gleich dem Acker erster Klasse, wo von dem Ertrage Ki