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 wurde. Neubeuten blieben 3 Jahre steuerfrei. 1817 und 1848
erhielt die Steuer eine Erweiterung. Die neueste Reform fand 1882,
ergänzt durch Gesetze von 1890 und 1892, statt. Die Steuer erhielt
in diesem Jahre den Charakter einer Hauszinsabgabe, die sich
auf den Mietsertrag stützte. Daneben steht eine Hausklassensteuer,
 welche die Häuser treffen soll, von denen kein Mietsertrag
sich ergibt. Für Reparaturen und Erhaltungskosten können bei der
ersteren von der Miete 15—20 %, abgezogen werden. Vom Rest werden
20—26 % als Steuer erhoben. Von jedem Hausbesitzer wird eine
Fassion verlangt, doch findet daneben eine Einschätzung durch eine
Kommission statt. Die Hausklassensteuer richtet sich nach der Zahl
der in dem Hause enthaltenen Wohnräume. Die erste Klasse mit
220 Gulden Steuer umfaßt die Häuser mit 36 Wohnräumen und mehr,
Die zweite Klasse, die 180 Gulden zahlt, betrifft Häuser mit 30—35
Wohnräumen. Die letzte Klasse mit nur 1 Wohnraum zahlt 75 Kreuzer
bis 1,50 Gulden. Neubauten bleiben 12 Jahre steuerfrei, wodurch erfahrungsgemäß
 ein zu großer Anreiz zum Neubau geboten ist, der vielfach
 zu einer übermäßigen Bauwut geführt hat.
In Preußen ist das Gesetz von 1861 maßgebend, für welches
1868 eine eingehende ministerielle Instruktion erschien. Wohnhäuser
zahlen 4 %,, gewerbliche 2 %,, landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind
von der Steuer befreit; ebenso öffentliche Gebäude, Wohltätigkeitsanstalten
 usw, Die Steuer wird durch eine besondere Veranlagungskommission
 bestimmt. Alle 15 Jahre soll eine Revision der Steuer
stattfinden. Schulden dürfen nicht abgezogen werden, doch hat der
Hausbesitzer das Recht, dem Hypothekengläubiger 5 % für die Steuer
in Abzug zu bringen.
In Frankreich wurde schon 1798 als Ergänzung einer Mobiliarsteuer
 eine Tür- und Fenstersteuer eingeführt, die 1802 und 1831
Modifikationen erfuhr. Bestimmend ist die Zahl der Oeffnungen, und zwar
werden unterschieden: 1. Torwege, Magazintüren, 2. gewöhnliche Türen
und Fenster der unteren Stockwerke, 3. dieselben einer dritten oder höheren
Etage. Der Steuersatz wächst mit der Bevölkerungszahl der Städte,
Die 1. Klasse umfaßt die Häuser in Städten unter 5000 Einwohner,
die 2. solche mit 5000 bis 10000, die 6. Klasse endlich die mit über
100000 Einwohnern. Diese Steuer hatte mehr den Charakter einer
Mietsteuer, und daneben bestand noch eine Gebäudezinssteuer,
die keine besonderen KEigentümlichkeiten aufweist. Die Zahl der Oeffnungen
 soll in roher Weise einen Anhalt zur Beurteilung der Ausdehnung
 der Mietsräume bieten. Es ist aber klar, daß damit der
Nachteil verbunden ist, eine Prämie auf die Anlegung weniger Oeffnungen
 und damit weniger Verbindungen mit der freien Luft zu legen,
was gesundheitswidrig wirken muß.
Durch Gesetz vom 8. August 1890 ist diese Gebäudezinssteuer,
abhängig von der allgemeinen Grundsteuer, als Quotitätssteuer auf
Grund eines besonderen Katasters aufgelegt, das alle 10 Jahre revidiert
 werden soll. Sie richtet sich nach der Miete nach Abzug von
?/, bei Wohn-, ! bei Fabrikgebäuden. Der Steuerfuß wird alliährlich
bestimmt. Neubauten sind 2 Jahre steuerfrei.
Der Ertrag der Gebäude setzt sich zusammen aus Grundrente
und Baurente, Gerade die erstere ist in großen und kleinen Städten
und in den einzelnen Stadtteilen ganz außerordentlich verschieden. Bei
aufblühenden Städten geht die Entwicklung der Grundrente rapide