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vor sich und läßt sich klar feststellen, daher auch als Grundrentensteuer
 leicht erfassen. Aber auch sie ist Schwankungen unterworfen,
 und auf längeres Steigen folgt mitunter ein empfindlicher Rückschlag.
 Der Ertrag ist verhältnismäßig leicht für die große Masse
der Wohnungen nach der gezahlten Miete oder durch Vergleich mit
vermieteten Gebäuden zu ermitteln. Bei anderen Gebäuden muß man
sich an den Kaufwert halten, der einmal durch die für den Grund und
Boden gezahlten Kaufpreise und dann durch den Versicherungswert des
Gebäudes zu ermitteln ist.
Bei den Gebäuden sind 3 Kategorien zu unterscheiden. 1. Wohngebäude,
 2. Gebäude für gewerbliche Zwecke, Fabrikgebäude, Speicher,
Magazine usw., 3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
1. Ursprünglich ging man bei der Besteuerung hauptsächlich von
dem Grund und Boden aus, auf welchem die Gebäude standen, noch
jetzt geschieht dieses bei ländlichen Gebäuden. In Frankreich besteuerte
 man dann noch die einzelnen Etagen der Häuser, Dann berücksichtigte
 man die Zahl der Herde, darauf die der Wohnungsräume.
 Indessen sind die Räume nicht genau maßgebend für den
Ertrag, und es liegt die Gefahr vor, einseitig die Zahl der benutzten
Räume zu vermindern, was den sanitären Interessen entgegen wäre.
Das Richtige ist, den Ertrag selbst zur Grundlage zu nehmen, der in
der Miete in der Hauptsache zutage tritt. Dieselbe ist aber nur
der Rohertrag, deshalb ist es nötig, davon in Abzug zu bringen: 1. die
größeren Reparaturunkosten, 2. die Versicherungskosten und 3, die Amorfisationsprämie,
 denn jedes Gebäude nutzt sich ab und bedarf schließlich
der Erneuerung. Es muß deshalb alljährlich von der Miete ein Teil
beiseite gelegt werden, um das Geld für den Neubau rechtzeitig aufzusammeln;
 je nach der Bauart muß der Prozentsatz natürlich ein
verschiedener sein. In Frankreich werden bei Wohngebäuden 25 %/,,
bei gewerblich benutzten Gebäuden 33,3 %, in Abzug gebracht. Solch
ein fester Prozentsatz für jede Miethöhe hat aber natürlich keine Bedeutung,
 denn man kann dann ebensogut einen etwas niedrigeren
Steuersatz von der Miete erheben. 2. Die gewerblichen Gebäude
können eine größere Nachsicht beanspruchen als die Wohngebäude, besonders
 weil sie sich schneller abnutzen und überhaupt einen selbständigen
Ertrag nicht abwerfen. Ihr Ertrag steigt nicht in der gleichen Weise
wie der der Mietwohnungen, sie sind für das Gewerhe mehr als eine
Last anzusehen. Es ist deshalb nur die Steigerung des Grundwertes
zu berücksichtigen, nicht aber der Wert des Gebäudes selbst, und um
so weniger, wenn eine Gewerbesteuer erhoben wird. Man hat deshalb
auch allgemein die gewerblichen Gebäude niedriger veranlagt als die
Wohngebäude. 3. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude
sind ebenso zu behandeln, wie die gewerblichen Magazine, Speicher,
Fabrikgebäude; zumal in Preußen, wo dieselben ausdrücklich von der
Grundsteuer befreit sind.
Auch bei der Gebäudesteuer sind zwei Arten zu unterscheiden:
die objektive, sich an die Grundsteuer anlehnende Grundrentensteuer
 und die Ertragssteuer mit oder ohne Berücksichtigung
der Schulden. Die erstere Art wird nur am Platze sein, wo die
Steigerung der Grundrente eine sehr erhebliche ist und dieselbe Entwicklung
 auch noch weiter zu erwarten steht. Wo dagegen Schwankungen
zu erwarten sind, und die Steigerung nur in sehr langsamer Weise
vor sich geht. wird die Ertragssteuer mit subjektivem Charakter,