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also unter Berücksichtigung der Schulden, erheblich vorzuziehen sein.
In dem ersteren Falle wird die Veranlagung nur in größeren Perioden,
etwa alle 15 Jahre, beansprucht zu werden brauchen, in dem letzteren
dürfte eine Jährliche Revision nicht zu vermeiden sein.
Die Einschätzung kann auch hier auf Grund von Selbstdeklaration
oder allein auf Grund von Einschätzung durch eine Kommission von
Orts- und Sachverständigen oder durch die Verbindung beider vorgenommen
 werden. ;
Unzweifelhaft eignet sich die Gebäudesteuer in ganz besonderem
Maße zur Gemeindesteuer. Jedoch ist eine Ueberspannung derselben
 zu vermeiden, da eine hohe Steuer im Laufe der Zeit doch auf
die Miete abgewälzt wird und die Erhöhung der Miete zur Beschränkung
 der Wohnung führen muß. Besonders wichtig wird es daher
sein, die kleineren Wohnungen und Häuser mit einer größeren Nachsicht
 zu behandeln und ebenso Häuser, die zugleich gewerblichen
Zwecken dienen, geringer zu belasten, als reine Wohngebäude. Es
ist bekannt, daß die kleinen, einfachen Wohnungen im Verhältnis weit
teurer sind als die größeren, gut ausgestatteten, und daß die Arbeiterbevölkerung
 verhältnismäßig weit mehr an Miete zahlt als der wohlhabende
 Mann. Das ist dadurch herbeigeführt, daß die untere Bevölkerung
 in bezug auf Reinlichkeit, Ordnung, Vorsicht in der Behand-\ung
 der ihr anvertrauten Objekte, ein anständiges und rücksichtsvolles
Auftreten, dann auf Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit der Zahlungen
naturgemäß der gebildeten und wohlhabenden Klasse nachsteht, weshalb
 im allgemeinen nur diejenigen für sie bauen und ihre Wohnungen
vermieten, die ein Geschäft daraus machen, andere dagegen es vermeiden,
 mit ihr in Beziehung zu treten. Eine Steuer, welche die
Arbeiterhäuser trifft, wird dies Verhältnis noch verschlimmern, eine
nachsichtigere Belastung dagegen ausgleichend wirken. Aus diesem
Grunde wird eine progressive Besteuerung und Freilassung unverkennbarer
 Arbeiterhäuser angezeigt sein. Äber es ist wünschenswert,
daß kleine Leute auch in guten Häusern Aufnahme finden, damit sie
nicht alle in besonderen‘ Armen- und Arbeitervierteln isoliert und
zusammengedrängt, vielmehr möglichst verteilt werden. Daher ist hierauf
bei der Besteuerung Rücksicht zu nehmen, das Vorhandensein solcher
Wohnungen müßte einen Nachlaß in sich schließen.
Der Schwerpunkt der Steuer ist dahin zu legen, den Konjunkturengewinn
 vollständiger zu treffen, als es bei der gewöhnlichen Gebäudesteuer
 geschieht. Deshalb muß die Feststellung des Steuerobjektes
öfter geschehen, etwa alle 3—5 Jahre. Als solches ist nicht der Ertrag,
 sondern der gemeine Wert anzunehmen, weil der letztere dem
ersteren oft vorauseilt und den Konjunkturengewinn klarer zur Eracheinung
 bringt. Mit Recht ist in der neueren Zeit von Adickes,
Eberstadt, Pabst u. A. hervorgehoben, daß der Konjunkturengewinn
aber noch besonders getroffen werden müsse, und deshalb hat man eine
Zauschlagsteuer vorgeschlagen, die allein den Wertzuwachs von einer zur
anderen Schätzung nach einem hohen Prozentsatz, bei Bauplätzen 10%,
Wohngebäuden 6%, heranzieht. Außerdem ist eine Umsatzsteuer empfohlen,
 von Adickes mit !/, %. Eine Abstufung, je nachdem es sich um
einen Spekulationsverkauf handelt oder nicht, etwa nach der Besitzdauer,
 dem Berufe des Eigentümers usw. dürfte ebenso zu weit gehen
wie eine progressive Besteuerung, da der Gewinn nicht im Verhältnis
zur Höhe des Wertes steht. Da die bisherigen Versuche einer solchen